Mann fährt mit Fahrrad durch Stadt und guckt auf Uhr.

Verflixt, schon wieder zu spät. Bereits kleine Verstöße wie Zuspätkommen können den Job kosten. Foto:  Christin Klose/dpa-tmn

Fünf Minuten zu spät – das kann den Job kosten

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Wer zu spät kommt, unentschuldigt fehlt oder gar Arbeitszeitbetrug begeht, riskiert den Job. Immer wieder müssen Beschäftigte in Deutschland aus diesen Gründen gehen – bei großen Konzernen wie auch in kleineren Betrieben. Doch ab wann ist eine Kündigung wirklich gerechtfertigt? Eine Fachanwältin für Arbeitsrecht gibt Antworten.

Es gibt Fehlverhalten, das fast automatisch zum Jobverlust führt. Dazu zählen etwa Diebstahl, Beleidigungen von Vorgesetzten oder Arbeitszeitbetrug – also etwa Einkaufen gehen, während offiziell gearbeitet wird.

„Das führt sehr zuverlässig zur Kündigung, und da brauchen Sie in der Regel auch keine vorherige Abmahnung“, sagt die Kölner Fachanwältin Nathalie Oberthür. Bei solchen bewussten Pflichtverletzungen könne der Arbeitnehmer nicht erwarten, dass die Arbeitgeberin sie hinnimmt.

Unentschuldigtes Fehlen: Vorsatz oder Versehen?

Bei unentschuldigtem Fehlen spielt es eine Rolle, ob jemand bewusst fehlt oder einfach etwas versäumt hat. Wer krank ist und lediglich vergisst, die Krankmeldung einzureichen, kann dafür nicht direkt entlassen werden. Hier wird es höchstens eine Abmahnung geben, also eine Warnung.

Ganz anders die Lage, wenn Beschäftigte eigenmächtig den Urlaub verlängern. „Wenn Sie aber in Bangkok Urlaub machen und hängen einfach sehenden Auges zwei Tage dran, dann könnte das schon für eine Kündigung reichen – auch ohne Abmahnung“, sagt die Juristin.

Zuspätkommen: Harmlos oder Kündigungsgrund?

Auch beim Thema Pünktlichkeit spielt die Häufigkeit eine große Rolle. Wer einmal oder zweimal zu spät kommt, muss nicht gleich um seinen Arbeitsplatz fürchten. Doch wenn es zur Gewohnheit wird, kann es ernst werden.

„Wenn Sie über Monate hinweg jede Woche zweimal fünf Minuten zu spät kommen, ist das theoretisch auch ein Kündigungsgrund“, sagt Oberthür. Allerdings brauche es in solchen Fällen zunächst eine Abmahnung.

Interessenabwägung entscheidet über Kündigung

Ob eine Kündigung rechtmäßig ist, hängt außerdem von einer Interessenabwägung ab. Dabei spielt die Vorgeschichte des Mitarbeiters eine große Rolle.

„Haben Sie jemanden, der seit 30 Jahren im Unternehmen beschäftigt ist und bislang noch nie gefehlt hat?“ fragt die Anwältin. „Oder haben Sie jemanden, der gerade neun Monate da und immer unpünktlich ist?“ Die Hürde für eine Kündigung liege bei einem Langzeitmitarbeiter deutlich höher.

Kein Fehlverhalten – trotzdem Jobverlust möglich

Von Fehlverhalten abzugrenzen ist fehlende Eignung. Auch das kann eine Kündigung rechtfertigen. „Wenn ich gesundheitlich nicht in der Lage bin, früh aufzustehen und pünktlich zu sein, dann ist das nichts, was man abmahnen muss oder kann, weil es nicht steuerbar ist“, erklärt Oberthür. In diesem Fall sei die Person schlicht ungeeignet für die Anforderungen des Jobs.

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Auch ein Führerscheinentzug kann zum Problem werden. Wer als Fahrer mehrere Monate nicht hinters Steuer darf, kann seine Arbeit nicht ausführen. „Wenn jemand als Berufsfahrer sechs Monate nicht Auto fahren kann, wird es schwierig“, sagt die Anwältin. In solchen Fällen handelt es sich nicht um eine verhaltensbedingte, sondern um eine personenbedingte Kündigung. Ob diese gerechtfertigt ist, hängt davon ab, wie lange der Ausfall dauert und ob es dem Unternehmen zuzumuten ist, diese Zeit zu überbrücken. (dpa/vd)

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