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  • Eine Hamburger Fahrschule hat versucht, für durch die Corona-Beschränkungen erlittene Verluste von der Stadt Entschädigung zu erhalten (Symbolfoto).
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Klage einer Fahrschule: Keine Entschädigungen für coronabedingte Verluste

Das Hamburger Landgericht hat entschieden, dass die Stadt Hamburg keine Entschädigungen für Unternehmensverluste durch Corona-Einschränkungen zahlen muss. Vorausgegangen war die Klage einer Fahrschule. Hamburgs Finanzsenator Andreas Dressel (SPD) zeigte sich aufgrund der Gerichtsentscheidung erleichtert.

Die Ende der Woche erfolgte Abweisung der Klage eines Unternehmens schaffe „für alle Betroffenen, aber auch für die Stadt, Klarheit und Rechtssicherheit“, sagte Dressel am Sonntag der Deutschen Presse-Agentur.

„Ich verstehe die erheblichen Herausforderungen und die finanzielle Notlage, in die viele Unternehmen und Selbstständige durch die Corona-Pandemie geraten sind.“ Um diese Not zu lindern, hätten Bund und Länder vielfältige Hilfsprogramme aufgelegt.

Keine Entschädigungen für Unternehmensverluste

„Wir helfen, wo immer wir können“, sagte Dressel. Von dem umfangreichen Hilfspaket für Unternehmen und Selbstständige würden Betroffene „auch in Hamburg in Milliardenhöhe profitieren“.

Hamburgs Finanzsenator Andreas Dressel (SPD)

Finanzsenator Andreas Dressel (SPD) zeigte sich aufgrund der Gerichtsentscheidung erleichtert. 

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picture alliance/dpa

Daneben bestehe für Entschädigungsansprüche gegen die Stadt aber „im Grundsatz kein Raum. Dieser Auffassung hat sich das Landgericht jetzt in einer ersten Entscheidung angeschlossen. Weitere Verfahren und Entscheidungen werden folgen.“

Finanzsenator Andreas Dressel zeigt sich erleichtert

In dem konkreten Fall hatte eine Fahrschule versucht, für durch die Corona-Beschränkungen erlittene Verluste von der Stadt Entschädigung zu erhalten. In seiner Eindämmungsverordnung vom 2. April vergangenen Jahres hatte der Senat festgelegt, dass Fahrschulen ihre Angebote nicht mehr für den unmittelbaren Publikumsverkehr erbringen dürfen.

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Das Landgericht Hamburg hat laut Finanzbehörde entschieden, dass die Klägerin weder aus dem Infektionsschutzgesetz, auf dessen Grundlage die Verordnung erfolgt ist, noch aus anderen Rechtsgrundlagen Entschädigungsansprüche ableiten könne. Der Betreiber der Fahrschule kann dagegen Berufung beim Oberlandesgericht einlegen. (alu/dpa)

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