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Die blaue Moschee in Winterhude
  • Das schiitische IZH, das die Blaue Moschee an der Alster betreibt, hat gegen den Hamburger Verfassungsschutz geklagt. (Archivbild)
  • Foto: dpa-Bildfunk

Islamisches Zentrum scheitert mit Klage gegen Verfassungsschutz

Das Islamische Zentrum Hamburg (IZH) will nicht als islamistisch und verfassungsfeindlich eingestuft werden und hat gegen den Verfassungsschutzbericht 2019 geklagt. Jetzt hat das Verwaltungsgericht entschieden: Einzelne Aussagen in dem Bericht seien zwar rechtswidrig, grundsätzlich sei die Einordnung des IZH als verfassungsfeindliche Organisation aber nicht zu beanstanden (Az.17 K 5081/20).

Bei dem IZH handelt es sich um den Trägerverein der „Imam Ali“ Moschee in Winterhude („Blaue Moschee an der Alster“). Seit dem ersten gedruckten Verfassungsschutzbericht im Jahr 1993 taucht das IZH in dem Papier auf, so auch im Verfassungsschutzbericht 2019 in dem Kapitel „Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Islamisten“ unter dem Gliederungspunkt „Iranische Islamisten“. In dem Registeranhang der Berichts wird das IZH in der Rubrik „Gruppierung / Organisation Islamismus“ aufgeführt.

Gegen insgesamt acht Einzelaussagen in dem Bericht sowie die Einordnung als Organisation des Islamismus hat das Islamische Zentrum vor dem Verwaltungsgericht geklagt.

Urteil zum Islamischen Zentrum Hamburg

Nun wurde das Urteil veröffentlicht: Einzelne Aussagen zum Lebenslaufs des Leiters des IZH und zum Bereitstellen finanzieller Mittel für die Verbreitung der iranischen „Revolutionsidee“ dürfen vom Verfassungsschutz nicht weiter verbreitet werden. Zu dem zentralen Punkt des Berichts 2019, dass es sich bei dem IZH um eine extremistische Organisation des Islamismus handele, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge, ist der Verein aber ohne Erfolg geblieben. Diese Aussage sei rechtlich nicht zu beanstanden, befanden die Richter.

Erfolglos blieb die Klage auch gegen Passagen des Berichtes, in denen der Leiter des IZH als ein „versiert geschulter Vertreter des gegenwärtigen Regimes“ bezeichnet wird. Auch die Aussage des Verfassungsschutzes, dass das IZH nach einem „Export der islamischen Revolution“ strebe, sehen die Richter als rechtmäßig an. Das IZH kann gegen das Urteil vor das Oberverwaltungsgericht ziehen.

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Dass sich Organisationen gegen ihre Erwähnung im Hamburger Verfassungsschutzbericht wehren, kommt öfter vor. Beim Verwaltungsgericht Hamburg sind derzeit drei weitere solcher Verfahren anhängig.

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