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  • Foto: dpa-tmn

Internet-Störung im Homeoffice: So verhalten sich Arbeitnehmer richtig

Mehr als 2400 Hamburger Vodafone-Kunden waren am Donnerstag und Freitag betroffen: Wegen eines Faserbruchs war plötzlich die Internetverbindung unterbrochen. Das ist besonders ärgerlich, wenn – wie derzeit – viele Menschen von Zuhause aus arbeiten und auf ein funktionierendes Netz angewiesen sind. Wie verhalten sich Arbeitnehmer in solchen Fällen richtig? Fachanwalt für Arbeitsrecht Karsten Klug von der Kanzlei „Elblaw Rechtsanwälte“ erklärt es.

„Im Gesetz sind diese speziellen Fälle nicht eindeutig geregelt“, erklärt Karsten Klug, Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht, der MOPO. Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren, dass sie wegen einer technischen Störung nicht arbeiten können. In größeren Betrieben mit Betriebsräten gibt es oft Betriebsvereinbarungen zum Homeoffice, in denen Aspekte wie Arbeitsplatz-Ausstattungen und der Umgang mit Störsituationen dieser Art geregelt sind.

Internet-Störung im Homeoffice: Wie verhalten sich Arbeitnehmer richtig? 

Grundsätzlich gilt: Da der Arbeitgeber das Direktionsrecht über Ort und Zeit der Arbeit hat, kann er den Arbeitnehmer auffordern, ins Büro zu fahren und seine Arbeit dort fortzusetzen. Das gilt auch während der Pandemie, erklärt der Fachanwalt, solange es in dem Büro ein Corona-konformes Hygienekonzept gibt, das auch eingehalten wird – denn der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Angestellten auch eine Fürsorgepflicht.

Ist das aber gegeben, kann ein Arbeitnehmer die Arbeit im Büro nur verweigern, wenn er zu einem besonders gefährdeten Personenkreis gehört und dies auch mit einem ärztlichen Attest belegen kann. Die Wegzeit zum Büro ist dann – wie sonst auch – offiziell keine Arbeitszeit, so Klug. „Nacharbeiten muss man die so verlorene Zeit aber üblicherweise nicht.“

Kein Netz im Homeoffice – trotzdem volles Gehalt

Die gute Nachricht: Da der Arbeitnehmer normalerweise keine Schuld für die technische Störung trägt, bleibt sein Anspruch auf Gehalt auch bei vorübergehenden Internetstörungen bestehen. Finanzielle Einbußen sollte es für den Arbeitnehmer also nicht geben. 

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Übrigens: Der Arbeitgeber ist für die Ausstattung des Arbeitsplatzes zuständig – auch im Homeoffice, erklärt der Fachanwalt Klug. Neben der Sicherstellung arbeitsmedizinischer Standards bei der Ausstattung (zum Beispiel Erfüllung der Arbeitsstättenverordnung) muss der Arbeitgeber daher auch die Internetleitung zur Verfügung stellen. Das ist aber keine gängige Praxis, weil die Arbeit von Zuhause in den meisten Fällen freiwillig erfolgt – und dem Arbeitnehmer im Büro ein vollausgestatteter Arbeitsplatz zu Verfügung steht. 

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