• Am Bundesarbeitsgericht in Erfurt wurde ein Fall aus Hamburg beurteilt. 
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Hamburger hatte geklagt: Bundesarbeitsgericht: Halbierte Nachtzuschläge nicht rechtens

Nachtarbeiter in der deutschen Lebensmittelindustrie bekommen unterschiedliche Zuschläge. Bei Schichtarbeitern ist das nicht rechtens, entschied nun das Bundesarbeitsgericht. In einem anderen Fall rief es sogar den Europäischen Gerichtshof an.

Die Zahlung halbierter Nachtarbeitszuschläge bei Schichtarbeit in der Getränkeindustrie ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht rechtens.

Schichtarbeiter könnten den höheren Zuschlag von 50 Prozent verlangen, „um mit den nicht regelmäßig nachts Arbeitenden gleichbehandelt zu werden“, urteilte das höchste deutsche Arbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt (10 AZR 334/20). Geklagt hatte ein Hamburger Arbeitnehmer einer Brauerei.

Bundesarbeitsgericht: Halbierte Nachtzuschläge bei Schichtarbeit nicht rechtens

In dem Fall des Brauerei-Angestellten aus Hamburg erklärte das Bundesarbeitsgericht, Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer seien miteinander vergleichbar. Der höhere Zuschlag für Nachtarbeitnehmer könne nicht den Zweck haben, ihre Freizeit vor Eingriffen durch den Arbeitgeber zu schützen.

Andere sachliche Gründe, die die schlechtere Behandlung der Nachtschichtarbeiter rechtfertigen könnten, ließen sich dem zugrundeliegenden Manteltarifvertrag nicht entnehmen. Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) wertete das Urteil als Erfolg.

EuGH soll Rechtmäßigkeit unterschiedlicher Zuschläge für Nachtarbeit prüfen

In einem anderen Verfahren, bei dem es um unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit ging, riefen die Richter den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an.

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Dem Europäischen Gerichtshof legte das Bundesarbeitsgericht die Frage vor, ob unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit gegen den Gleichheitsgrundsatz und europäisches Recht verstoßen. Diese Frage stelle sich auch für eine große Zahl anderer Tarifverträge, hieß es zur Begründung.

Auch Tarifverträge sollen vom Europäischen Gerichtshof geprüft werden

Es geht dabei nach Gerichtsangaben um den Manteltarifvertrag der Erfrischungsgetränke-Industrie. Er sehe bei regelmäßiger Nachtarbeit einen Zuschlag von 20 Prozent und bei unregelmäßiger Nachtarbeit von 50 Prozent der Stundenvergütung vor.

Nach NGG-Angaben liegen tausende Verfahren zur Auslegung von Tarifregelungen mit Arbeitgeberverbänden der Ernährungsindustrie bei den Arbeitsgerichten. (dpa)

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