100 Messerstiche! 18-Jähriger im Stadtpark betrunken gemacht und getötet
Es war ein grausiger Fund: Im April entdeckten Spaziergänger im Stadtpark die Leiche eines 18-Jährigen. Der Teenager war übersät mit zahlreichen Stichverletzungen. Jetzt müssen sich zwei junge Männer (18 und 19) wegen Mordes vor Gericht verantworten.
Die beiden sollen den 18-Jährigen am Abend des 16. April in den Park gelockt haben. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft sollen sie ihn dort zunächst mit Alkohol abgefüllt und anschließend mit zahlreichen Messerstichen getötet haben. Hundert Mal sollen die Täter zugestochen haben – in Kopf, Hals und Unterkörper. Anschließend warfen sie den leblosen Körper in ein Gebüsch in der Nähe des Kinderplanschbeckens.
Am nächsten Nachmittag entdeckten Passanten den Leichnam dort gegen 17.15 Uhr unweit der Otto-Wels-Straße. Daraufhin alarmierten sie die Polizei. Während der Ermittlungen durchleuchteten Beamte das Umfeld des Getöteten und stießen dabei auf die zwei damals ebenfalls 18 Jahre alten Freunde. Sie wurden vernommen, einer daraufhin festgenommen. Er kam in U-Haft, der andere zunächst frei. Nach weiteren Auswertungen der Handydaten wurde diese Entscheidung korrigiert. Die Polizei nahm auch den zweiten Verdächtigen in dessen Wohnung in Volksdorf fest. Ein Haftrichter schickte ihn daraufhin ebenfalls in U-Haft.

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Laut Anklage soll der Ältere der beiden (inzwischen 19) die Tat aus reiner Mordlust begangen haben. Bereits im Vorfeld soll er sich mit der Tötung eines Menschen als solchem beschäftigt und verschiedene diesbezügliche Varianten im Freundeskreis erörtert haben.
Hamburg: Jugendliche nach Mord an 18-Jährigem vor Gericht
Nach MOPO-Informationen hatten sich die Jugendlichen zuvor in ambulanter Behandlung im UKE kennengelernt. Dort sollen sie wegen psychischer Probleme behandelt worden sein. Alle drei sollen in sehr schwierigen Verhältnissen aufgewachsen sein, beziehungsweise gelebt haben.
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Am Mittwoch startet der Prozess vor dem Hamburger Landgericht. Zwar ist die Hauptverhandlung öffentlich, das Gericht kann die Öffentlichkeit aber jederzeit ausschließen, wenn es zum Schutz der Angeklagten nötig wird.
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