Geplantes Volksbegehren : „Schuldenbremse streichen!“ ist verfassungswidrig
Neustadt –
Ein Volksbegehren gegen die Schuldenbremse in Hamburg darf nicht stattfinden. Die darin vorgeschlagene Änderung der Landesverfassung verstößt gegen das Grundgesetz, wie das Hamburgische Verfassungsgericht am Freitag entschied.
Das Grundgesetz schreibt eine Schuldenbremse für Bund und Länder mit rechtlich bindenden Vorgaben für die Neuverschuldung vor (Az. HVerfG 4/20).
Urteil: Volksbegehren zu „Schuldenbremse streichen!“ ist verfassungswidrig
Hamburg nahm die Schuldenbremse vor acht Jahren in seine Landesverfassung auf. Ein Aktionsbündnis startete im vergangenen Jahr eine Volksinitiative, um sie zu kippen. Begründung: Der Staat müsse Schulden machen dürfen, etwa für den Klimaschutz. Die Aktivisten sammelten mehr als zehntausend Unterschriften und erzwangen so eine Befassung der Bürgerschaft mit dem Entwurf. Nachdem diese das Gesetz nicht übernahm, beantragte die Initiative ein Volksbegehren. Der rot-grüne Senat klagte dagegen – mit Erfolg.
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Die vorgeschlagene Verfassungsänderung würde „wesentliche verfassungsrechtliche Vorgaben für den Landeshaushalt verändern“, hieß es nun vom Landesverfassungsgericht. Darüber könnte nur die Bürgerschaft entscheiden. Zudem könne es kein Volksbegehren über eine Verfassungsänderung geben, die dem Grundgesetz widerspreche. (dpa)
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