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Juni 2017: G20-Protestcamp im Volkspark Altona
  • Juni 2017: G20-Protestcamp im Volkspark Altona (Archivbild)
  • Foto: picture alliance / Bodo Marks/dp

G20-Protestcamp: Gericht weist Klage gegen Maßnahmen der Stadt zurück

Hamburg durfte das G20-Protestcamp im Volkspark Altona auf 300 Zelte begrenzen und hat damit nicht die Rechte der Protestler verletzt. Das hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden und eine Klage des Vereins Attac drei Jahre nach dem Gipfel abgelehnt.

Das Netzwerk von Globalisierungskritikern hatte die damaligen Beschränkungen der Stadt als eine massive Verletzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aufgefasst, konnte die Richter jedoch nicht überzeugen. Eine ausführliche Begründung der Klageabweisung wird für Ende des Monats erwartet.

Hamburg: G20-Protestcamp war zunächst verboten

Hamburg hatte das Camp mit Schlafplätzen für mehrere tausend Gipfelgegner im Altonaer Volkspark zunächst komplett abgelehnt. Begründung: Übernachtungen seien in Hamburger Parks grundsätzlich verboten.

Demonstranten vor der Elphi

Aktivisten fordern am 11. Juni 2017 vor der Elbphilharmonie die Zulassung von G20-Protestcamps.

Foto:

dpa

Das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch am 28. Juni 2017 entschieden, dass das Camp vorsorglich dem Versammlungsrecht unterstellt werden müsse. Begründung: Ohne Übernachtungsmöglichkeit könnten angereiste Demonstranten nicht an den mehrtägigen Protesten teilnehmen.

G20: Hamburg genehmigt kleines Protestcamp

Daraufhin erlaubte die Stadt zunächst ein Protestcamp ohne Schlaf- und Küchenzelte in der Nähe des Parks. Erst am 5. Juli 2017, einen Tag vor Beginn des Gipfels, durften doch 300 Schlafzelte für jeweils zwei bis drei Personen aufgebaut werden.

G20: Das wollte Attac mit der Klage erreichen

Attac und die übrigen Kläger wollten erreichen, dass das ursprüngliche Verbot des Camps und die späteren Auflagen für rechtswidrig erklärt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Attac hat bereits angekündigt, eine Berufung zu prüfen, sobald die Urteilsbegründung vorliegt. (dpa/ste)

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