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Frau mit Kopftuch von hinten
  • Arbeitgeber dürfen in begründeten Fällen Kopftücher verbieten
  • Foto: picture alliance / Uwe Anspach/dpa

EuGH: Hamburger Kita darf Kopftuch verbieten

Arbeitgeber dürfen ihren muslimischen Angestellten das Tragen von Kopftüchern verbieten, wenn sie gegenüber Kunden ein Bild der Neutralität vermitteln und soziale Konflikte vermeiden wollen. Das Verbot darf aber nicht pauschal gelten, sondern muss gut begründet werden. Das hat der Europäische Gerichtshof nun in einem mit Spannung erwarteten Urteil festgestellt. Verhandelt wurde auch der Fall einer Hamburger Kita-Mitarbeiterin.

Die muslimische Heilerzieherin einer privaten Hamburger Kita war gegen ihren Arbeitgeber vor das Hamburger Arbeitsgericht gezogen. Grund: Während sie in Elternzeit war, hat der Trägerverein gegen das zunächst geduldete Kopftuch ein Verbot erlassen. Nach ihrer Rückkehr weigerte die Erzieherin sich, mit unbedecktem Haar zu arbeiten, wurde mehrfach abgemahnt und sie wollte dann vor Gericht erreichen, dass die Einträge aus der Personalakte verschwinden. Die Hamburger Richter reichten den Fall weiter an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

EuGH: Kopftuch darf verboten werden

Dort haben die höchsten Richter der EU nun geprüft, was höher zu bewerten ist: die Religionsfreiheit der Angestellten oder der Wunsch der Geschäftsleitung nach einem weltanschaulich neutralen Auftreten der Kita. Urteil: In gut begründeten Fällen kann ein Kopftuchverbot rechtens sein und gilt nicht als Diskriminierung. Allerdings reicht es nicht aus, dass eine Geschäftsführung sich Neutralität im Unternehmen wünscht. Die Arbeitgeber müssen darüberhinaus darlegen, dass ohne Verbot ihre unternehmerische Freiheit eingeschränkt würde. Und: Das Verbot darf sich nicht nur gegen das Kopftuch richten, sondern muss alle weltanschaulichen Zeichen umfassen.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg picture alliance/dpa | Arne Immanuel Bänsch
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg

Neben der Klage der Hamburger Erzieherin verhandelte die Kammer einen weiteren Fall aus Deutschland: Eine Kassiererin aus Baden-Württemberg hatte gegen die Drogeriekette Müller geklagt. Sie war bereits viele Jahre bei dem Unternehmen beschäftigt, als sie sich entschied, während der Arbeitszeit ein Kopftuch zu tragen. Die Drogeriekette wollte das nicht dulden. Auch hier sahen die Richter die Arbeitgeber im Recht: Der Wunsch von Arbeitgebern, ihren Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, sei legitim und gehöre zur unternehmerischen Freiheit.

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Bereits 2017 hatte der EuGH in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein allgemeines internes Verbot von politischen oder religiösen Symbolen am Arbeitsplatz keine unmittelbare Diskriminierung darstellt.

Abschließende Urteil müssen Arbeitsgerichte treffen

Das abschließende Urteil im konkreten Fall der Kita-Mitarbeiterin und der Angestellten des Drogeriemarktes müssen nun die zuständigen deutschen Arbeitsgerichte in Hamburg und Heidelberg treffen. Der EuGH betonte, dass diese durchaus Entscheidungsspielraum haben, besonders, wenn es in Bezug auf den Schutz der Religionsfreiheit günstigere nationale Vorschriften gebe.

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