Corona-Urteil: Fitness-Studio verliert vor Gericht
Das Amtsgericht Hamburg hat einem Hamburger Recht gegeben, der wegen der Corona bedingten Schließung seines Fitness-Studios keine Beiträge mehr gezahlt hat. Die Inkassoschreiben des Studiobetreibers seien hinfällig, so das Gericht. Er habe keinen Anspruch auf die Zahlungen gehabt, weil er dem Kunden die vertraglich vereinbarte Gegenleistung nicht bieten konnte (Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2021, Az. 9 C 95/21).
Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Betroffenen, hartnäckig zu bleiben und sich nicht von Inkassoschreiben einschüchtern zu lassen: „An den Grundsatz ,Keine Leistung, kein Geld’ müssen sich Firmen auch in Corona-Zeiten halten. Gut, dass das Hamburger Gericht das noch einmal klargestellt hat“, sagt Verbraucherschützerin Julia Rehberg: „Ein Inkassobüro einzuschalten, wenn die Mitgliedsbeiträge fürs Fitnessstudio trotz Schließung ausbleiben, ist gesetzwidrig und vor allem dreist!“ Viele Menschen würden sich durch Inkassoschreiben einschüchtern lassen und am Ende doch Geld überweisen, obwohl sie nicht dazu verpflichtet seien.
Corona-Urteil: Geschlossenes Fitness-Studio darf keine Gebühren eintreiben
Vor Gericht gezogen war ein Hamburger Verbraucher, der seine am 20. Februar 2018 begonnene dreijährige Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio fristgerecht zum 28. Februar 2021 gekündigt hatte, die Zahlung monatlicher Beiträge wegen des Corona-Lockdowns jedoch ab November 2020 einstellte. Das Unternehmen forderte ihn zur Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge in Höhe von 514 Euro auf und erklärte, er würde Gutscheine über die Summe erhalten. Als der Betroffene trotz Mahnung nicht zahlte, schaltete der Studiobetreiber ein Inkassobüro ein, um mehrere hundert Euro einzuziehen.
Amtsgericht Hamburg: Kunde von geschlossenem Fitness-Center muss nicht zahlen
Das Amtsgericht Hamburg stellte nun fest, dass seitens des Fitnessstudios keine Forderung bestand. Und da keine Beiträge geleistet wurden, welche erstattet werden könnten, greife die Gutscheinlösung in diesem Fall nicht.
Das Urteil gilt allerdings nur für Mitglieder, die die Beiträge nicht gezahlt haben. Julia Rehberg: „Hat der Kunde gezahlt, muss er gegebenenfalls für die Zeit der Schließung einen Gutschein akzeptieren.“