• Die Hamburger „SportScheck“-Filliale in der Mönckebergstraße.
  • Foto: Florian Quandt

Corona-Hammer in Hamburg: Nach Klage: Gericht kassiert 800-Quadratmeter-Regel

Altstadt –

Corona-Hammer in Hamburg! Das Verwaltungsgericht hat am Mittwoch die 800-Quadratmeter-Regel des Senats kassiert! Ein Ladenbetreiber in der City hatte dagegen geklagt – und jetzt Recht bekommen.

Hintergrund ist ein Beschluss des Senats. Dieser hatte erlaubt, dass seit Montag Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern wieder öffnen dürfen.

Größere Geschäfte dürfen ihre Ladenfläche reduzieren, um ebenfalls öffnen zu können. Das sorgt jedoch für Ärger, vor allem von größeren Läden gab’s Kritik. Jetzt gibt’s juristische Konsequenzen.

Corona: Hamburger Gericht kassiert Laden-Regel

Wie das Verwaltungsgericht am Mittwoch mitteilte, wurde dem Eilantrag eines Sportwarengeschäft-Betreibers in Hamburgs Innenstadt stattgegeben, mit dem sich dieser gegen die Schließung seines Ladens gewehrt hatte. Nach MOPO-Informationen handelt es sich dabei um den Sportartikel-Giganten „SportScheck“ an der Mönckebergstraße.

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„Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt die Untersagung des Betriebs von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die 800 Quadratmeter Verkaufsfläche überschreiten, die Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.

Die in der Verordnung getroffene Unterscheidung zwischen Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter, die öffnen dürfen, und größeren Verkaufsstellen, die lediglich in einem bis zu dieser Größe reduzierten Umfang öffnen dürfen, sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht geeignet, dem mit der Rechtsverordnung verfolgten Zweck des Infektionsschutzes zu dienen.

Gericht: Kein Unterschied beim Corona-Infektionsschutz

Heißt: In größeren Geschäften ist der Infektionsschutz genauso gut möglich wie in kleineren Läden. Gegen die Entscheidung hat die Stadt Hamburg bereits Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erhoben. „Zugleich hat die Stadt bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht beantragt, dass es bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde bei der Reglung der Rechtsverordnung bleibt und der Betrieb der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin nur auf einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmeter erfolgen darf“, so das Gericht.

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