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  • Bei der Wurstherstellung gelten andere Arbeitsmaßnahmen als bei der Fleischherstellung, haben Richter entschieden.
  • Foto: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dp

Corona-Auflagen: Wurstindustrie hat Vorteil gegenüber Fleischwirtschaft

Aufgrund zahlreicher Corona-Ausbrüche in Schachthöfen sind die Arbeitsmaßnahmen in der Fleischindustrie verschärft worden. Die Regeln sollten nun auch für die Wurstherstellung gelten. In einem Pilotverfahren differenzieren die Richter jedoch in der Art der Herstellung.

Ein Wursthersteller verarbeitet zwar Fleisch – ist aber nach Einschätzung des Finanzgerichts Hamburg wegen seiner weniger personalintensiven Arbeitsorganisation nicht als „Betrieb der Fleischwirtschaft“ anzusehen.

Damit darf der Betrieb – anders als zum Beispiel Schlachthöfe – weiter Fremdpersonal einsetzen, wie das Gericht in einem am Montag veröffentlichten Beschluss zu einem Eilantrag des Unternehmens entschied. (Aktenzeichen 4 V 33/21)

Herstellung von Wurst weitgehend automatisiert

Es handele sich um ein Pilotverfahren, in dem bundesweit erstmals über einen solchen Fall verhandelt worden sei, sagte Gerichtspräsident Christoph Schoenfeld.

Den Ausschlag im konkreten Fall habe die Organisation der Arbeit gegeben, die bei der Herstellung der Wurstwaren – anders als zum Beispiel in Schlachthöfen – weitgehend automatisiert sei.

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„Der Workflow ist entscheidend. Man muss hinschauen, wie der Betrieb organisiert ist“, sagte Schoenfeld. Im vorliegenden Fall habe der Zollsenat des Gerichts Bildmaterial ausgewertet, das die Arbeitsabläufe in dem Betrieb dokumentiere. Um welches Unternehmen es sich bei dem in Niedersachsen ansässigen Wursthersteller handelt, teilte das Gericht nicht mit.

Nach Corona-Fällen in Schlachthöfen: Einsatz von Subunternehmen verboten

Als Reaktion auf massenhafte Corona-Fälle in Schlachthöfen hatten Bundestag und Bundesrat kurz vor Weihnachten ein neues Arbeitsschutzkontrollgesetz erlassen.

Es verbietet bei Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung von Fleisch seit Jahresanfang den Einsatz von Subunternehmen. Auch Leiharbeit wird mit dem Gesetz seit April erschwert und soll in drei Jahren ganz untersagt werden.

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Auch Lager- oder Reinigungsarbeiten zählten nicht mehr zum Begriff der Fleischwirtschaft.

Da das betroffene Unternehmen sein Personal überwiegend in Bereichen einsetze, die nicht als Fleischverarbeitung anzusehen seien, unterliege es nicht dem Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft. (dpa/lehe)

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