x
x
x
Touristen warten am internationalen Flughafen „Diagoras“ (Rhodos) auf ihren Flug.
  • Touristen warten am internationalen Flughafen „Diagoras“ (Rhodos) auf ihren Flug.
  • Foto: Socrates Baltagiannis/dpa

Brände auf Rhodos: Diese Rechte haben Urlauber

Dramatische Szenen im Urlaubsparadies: Schwere Waldbrände toben auf Rhodos und in anderen Teilen Griechenlands. Rund 20.000 Touristen aus Deutschland, die über einen Reiseveranstalter gebucht haben, halten sich derzeit allein auf Rhodos auf. Die MOPO erklärt, welche Rechte Urlauber jetzt haben – vor Ort und vor Antritt der Reise.

Welche Rechte haben Pauschalurlauber vor Ort?
„Wenn ich direkt in einem betroffenen Gebiet bin und meine Reise erheblich erschwert ist, kann ich den Reisevertrag kündigen. Dann muss mein Veranstalter mich schnellstmöglich nach Hause bringen, ohne dass mir für den Flug Mehrkosten entstehen“, sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg zur MOPO. Bis dahin müsse sich der Veranstalter um mich kümmern, mir also auch eine Möglichkeit zur Übernachtung organisieren, wenn mein Hotel unbewohnbar sei. „Für die Reisetage ab dem Zeitpunkt der Kündigung kann man Erstattung verlangen“, so die Expertin. Für Pauschalreisende aus nicht betroffenen Gebieten, die aus reiner Sorge abreisen wollen, gelte all das nicht.

Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg Karin Gerdes
Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg
Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg

Was steht Pauschalurlaubern zu, die ihre anstehende Reise stornieren möchten?
„Grundsätzlich muss der Veranstalter die Reisekosten nur erstatten, wenn die Reise zu den vereinbarten Konditionen nicht mehr möglich ist“, sagt Julia Rehberg. „Das wäre der Fall, wenn das Hotel direkt in der betroffenen Region und unbewohnbar ist. Oder auch, wenn die unmittelbare Umgebung des Hotels von den Flammen zerstört wurde.“ Wenn meine Unterkunft aber in einer Region liege, die nicht direkt betroffen sei, werde ich im Fall der Stornierung mit Kosten rechnen müssen. Schwierig werde es auch, wenn meine Reise erst in drei oder vier Wochen beginne. „Denn dann ist ja noch nicht abzusehen, ob sie noch erschwert sein wird“, so die Expertin. Grundsätzlich solle man aber Kontakt zum Reiseveranstalter aufnehmen und seine Bedenken besprechen. „Erfahrungsgemäß waren viele Veranstalter in den letzten Jahren sehr kulant bei ähnlichen Fällen.“

Was gilt für Individualreisende?
„Die haben größere Probleme“, sagt Julia Rehberg. „Wer vor Ort schnell abreisen will oder muss, muss sich auf eigene Kosten einen Flug buchen.“ Jemand, der seine zukünftige Reise nicht mehr antreten möchte, solle sich mit der Fluggesellschaft in Verbindung setzen und fragen, ob er den Flug stornieren könne. „Ein Recht darauf hat man aber nicht.“

Individualreisende, die derzeit weder die Kosten für eine Ersatzunterkunft noch für die Umbuchung des Rückfluges aufbringen können, können sich an eine Deutsche Botschaft oder Deutsche Vertretung wenden, um eine Spontanhilfe zu erhalten. Das rät der Reiserechtler Paul Degott. Wichtig sei dabei aber: „Der Staat verschenkt kein Geld, das muss später zurückgezahlt werden.“ (sir/dpa)

Email
Share on facebook
Share on twitter
Share on whatsapp