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Ein Schüler testet sich selbst mit einem Corona-Schnelltest.
  • Ein Schüler testet sich selbst mit einem Corona-Schnelltest.
  • Foto: (c) dpa

Beschwerde gegen Corona-Testpflicht an Schulen erfolgreich

Aktuell ist die Inzidenz in Hamburg niedrig – ein Ende der Testpflicht in Schulen soll es aber nach den Ferien nicht geben. Bisher hieß es, die Tests müssen in den Schulen stattfinden, dagegen haben die Eltern eines Grundschülers jetzt geklagt – mit Erfolg, denn der Einspruch der Schulbehörde kam zu spät.

In einem Rechtsstreit um die Corona-Testpflicht an Schulen hat die Hamburger Schulbehörde eine Niederlage vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) erlitten. Die Richter bestätigten in einem Beschluss vom 21. Juni die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den sogenannten Musterhygieneplan. Eine aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die angeordneten Rechtsfolgen noch nicht eintreten und damit anfechtbar sind.

Hamburg: Corona-Tests sollen auch nach den Ferien bleiben

Die derzeitige Vorschrift an Schulen besagt, dass sich Schüler:innen mindestens zwei mal pro Woche in der Schule selbst testen, sofern sie am Präsenzunterricht teilnehmen wollen. Die Eltern eines Grundschülers bestanden jedoch darauf, dass ihr Kind auch zu Hause einen Test machen könne. Mit ihrem Eil-Antrag hatten sie vor dem Verwaltungsgericht Erfolg doch die Schulbehörde legte Beschwerde ein.

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Nun wies das Oberverwaltungsgericht den Einspruch der Schulbehörde zurück. Dieser sei nach Ablauf der Frist eingegangen, stellten die Richter fest. Zudem gehe aus der Rechtsgrundlage für den Musterhygieneplan hervor, dass ein Widerspruch gegen die Testpflicht aufschiebende Wirkung habe.

Hamburg: Schulbehörde hat sich noch nicht geäußert

Ein Sprecher des Oberverwaltungsgerichts erklärte, dass nun jede:r betroffene Schüler:in der Testpflicht in der Schule widersprechen könne. „Jeder, der Widerspruch erhebt, kann sich darauf (den Beschluss des OVG) berufen“, sagte der Sprecher. Die Testpflicht als solche hielten die Richter allerdings grundsätzlich für rechtmäßig. Die Schulbehörde äußerte sich zunächst nicht zu der Gerichtsentscheidung.

Seit dem 6. April müssen sich Schüler in Hamburg mindestens zweimal pro Woche selbst testen. Als einzige Alternative war ein PCR-Test erlaubt, der nicht älter als 48 Stunden sein durfte. Seit dem 10. Juni reicht auch das Ergebnis aus einem Schnelltestzentrum.

Zurzeit sind Sommerferien, und nur wenige Hamburger Schüler, die an den sogenannten Lernferien teilnehmen, sind von der Vorschrift betroffen. Der reguläre Unterricht beginnt wieder am 5. August. Die aktuelle Corona-Verordnung, auf der der Musterhygieneplan fußt, gilt bis zum 30. Juli, die Schulbehörde hat jedoch angekündigt, dass die Testpflicht auch im neuen Schuljahr bestehen bleibt. (dpa/sr)

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