Arbeitszeitbetrug? Wann Beschäftigte vorsichtig sein müssen
Frühzeitig einstempeln, einen Arzttermin vorschieben oder im Homeoffice nebenher privat im Internet surfen: Ein wenig Schummelei gehört bei manchen dazu, wenn es um die Arbeitszeit geht. Doch das kann mitunter schwerwiegende Folgen haben. Was Beschäftigte zum Thema Arbeitszeitbetrug wissen müssen.
„Arbeitszeitbetrug liegt vor, wenn Beschäftigte wissentlich unrichtige Angaben zur geleisteten Arbeitszeit machen“, sagt der Hamburger Arbeitsrechtler Prof. Michael Fuhlrott für den Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).
Ebenfalls von Arbeitszeitbetrug ist die Rede, wenn Beschäftigte die Arbeitszeitvorgaben bewusst unterlaufen – etwa, indem sie Ein- und Ausstempeln ohne eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht zu haben. „Auch wenn man elektronische Geräte zur Arbeitszeiterfassung manipuliert oder andere mit dem Ein- und Ausstempeln beauftragt, spricht man von Arbeitszeitbetrug“, sagt die Juristin Josephine Klose von der Arbeitnehmerkammer Bremen.
Arbeitnehmer müssen Arbeitsleistung dokumentieren
Rechtliche Grundlage ist laut Fuhlrott vor allem der Arbeitsvertrag. Hiernach schulden Beschäftigte einen bestimmten Umfang von Arbeitsleistung, beispielsweise 40 Stunden pro Woche. Diese müssen Arbeitnehmende erbringen und auch korrekt dokumentieren.
Graubereiche gibt es vor allem bei Vertrauensarbeitszeit und mobilem Arbeiten. „Auch kurze Raucherpausen oder private Telefonate dokumentieren viele nicht – hier kommt es auf Ausmaß, Häufigkeit und betriebliche Regelungen an“, sagt Fuhlrott.
Wann beginnt der Arbeitszeitbetrug?
Ein Beispiel: Wird es im Unternehmen etwa geduldet, dass man für Raucherpausen in moderatem Umfang nicht ausstempelt? Was ist, wenn der Arbeitnehmer sich einen Kaffee holt und mit einer Kollegin an der Kaffeemaschine einen 15-minütigen Plausch über den letzten Urlaub hält?
„Formal ist dies keine Arbeitszeit, sondern Pausenzeit“, so Fuhlrott. Allerdings: Laut Josephine Klose dürften in den meisten Firmen Privatgespräche in aller Regel in geringem Umfang akzeptiert sein. Schließlich trügen sie zu einer guten Atmosphäre und auch zu einer besseren Arbeitsleistung bei.
Gerichte sind streng bei Arbeitszeitbetrug
„Gerichte verharmlosen Arbeitszeitbetrug nicht“, so Klose. Dabei ist ihr zufolge das Gewicht des Betrugs maßgeblich, und wie hoch der Grad des Vertrauensverlustes ist. Im Klartext: Auch kleinere Täuschungen können arbeitsrechtlich relevant sein, wenn diese das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erschüttern.
Fuhlrott verweist auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln: Das Gericht hatte bei einem Fahrscheinprüfer, der während der von ihm dokumentierten Arbeitszeit umfangreich private Erledigungen vornahm, nicht nur die fristlose Kündigung für wirksam erachtet.
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Die Richter verurteilten den Arbeitnehmer auch zum Ersatz der Detektivkosten in Höhe von knapp 20.000 Euro, die der Arbeitgeber nach entsprechenden Hinweisen verausgabt hatte, um den Arbeitnehmer zu überwachen und ihn des Arbeitszeitbetrugs zu überführen. (dpa/mp)
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