Anwohnerpark-Problem! Experte erklärt: Nur so kommen Sie an eine Ausnahmegenehmigung
Immer mehr Anwohnerparkzonen sorgen für immer mehr Frust bei Hamburgs Handwerkern – denn anders als die Bewohner sind sie und ihre Betriebsfahrzeuge nicht davon ausgenommen. In der Theorie können sie zwar eine Ausnahmegenehmigung beantragen – in der Praxis sieht das für viele Betriebe aber oft anders aus: Mal erhalten nicht alle Fahrzeuge eine Genehmigung, mal werden sogar alle abgelehnt. In der MOPO gibt Andreas Kuttenkeuler von der Handwerkskammer den Betroffenen Tipps, wie sie am besten vorgehen – und was bei einer Ablehnung zu tun ist.
MOPO: Was ist der erste Schritt für Handwerksbetriebe?
Immer mehr Anwohnerparkzonen sorgen für immer mehr Frust bei Hamburgs Handwerkern – denn anders als die Bewohner sind sie und ihre Betriebsfahrzeuge nicht davon ausgenommen. In der Theorie können sie zwar eine Ausnahmegenehmigung beantragen – in der Praxis sieht das für viele Betriebe aber oft anders aus: Mal erhalten nicht alle Fahrzeuge eine Genehmigung, mal werden sogar alle abgelehnt. In der MOPO gibt Andreas Kuttenkeuler von der Handwerkskammer den Betroffenen Tipps, wie sie am besten vorgehen – und was bei einer Ablehnung zu tun ist.
MOPO: Was ist der erste Schritt für Handwerksbetriebe?
Kuttenkeuler: Wir raten, sich zuerst ein Kundenkonto beim LBV anzulegen. Dort können alle wichtigen Daten des Betriebes sowie Ansprechpartner digital hinterlegt werden. Das digitale Verfahren und jetzige „digitale Gedächtnis“ des LBV ist eine gehörige Verbesserung. Allerdings dauert die Bearbeitungszeit beim LBV aktuell mehrere Wochen.
Wie geht es dann weiter?
Dann kann der Betrieb den Antrag für ein oder mehrere Fahrzeuge stellen. Dies können Ausnahmen für Baustellen sein, für Notfälle oder für Montage- oder Werkstattwagen. Für das Parken am Betriebssitz in einem Bewohnerparkgebiete kann der Betrieb ein Kontingent beantragen. Für die verschiedenen Ausnahmegenehmigungen müssen aber unterschiedliche Nachweise oder sogar Fotos erbracht werden. Wir bieten den Betrieben an, vorher Rücksprache mit uns zu halten.
Was muss hier beachtet werden?
Beispielweise sollte sich in der Begründung für die jeweilige Ausnahmegenehmigung sprachlich nix vermischen. Wenn man eine Ausnahmegenehmigung für ein Montage- oder Werkstattwagen beantragt wird, darf dort nichts von Notfällen drinstehen. Und bei den Fotos raten wir den Betrieben, dies wie ein Bewerbungsfoto ansehen. Wir schauen uns vorab alles gerne an, bevor der Antrag abgeschickt wird. Dies alles ist aber leider keine Gewähr dafür, dass der Antrag genehmigt wird.
Was, wenn die Behörde dann eine Ablehnung schickt?
Die Betriebe können sich unter parkprobleme@hwk-hamburg.de an uns wenden. Meine Kollegen und ich kümmern uns dann darum, indem wir unsere Ansprechpartner beim LBV kontaktieren und nachfassen.
Was bedeutet es, wenn stattdessen eine Notfallgenehmigung erteilt wird?
Das entsprechende Fahrzeug darf bei dringenden Notfallarbeiten bis zu einer maximalen Einsatzzeit von fünf Stunden in unmittelbarer Nähe zum Einsatzort abgestellt werden. Die Ausnahmegenehmigung muss dann aber sichtbar im Fahrzeug hinterlegt sein.
Wie viel kostet eine Ausnahmegenehmigung?
Die Kosten für eine Ausnahmegenehmigung sind zeitlich gestaffelt. Für sechs Monate Geltungsdauer zahlt man 150 Euro, für zwölf Monate 250 Euro, für 18 Monate 350 Euro. Dies endet dann bei 36 Monaten bei 650 Euro. Im Falle einer Ablehnung müssen die Betriebe aber auch Gebühren zahlen, und zwar in Höhe von 75 Prozent. Bei einer Ausnahmegenehmigung für 12 Monate sind dies 187,50 Euro.
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Müssen die Fahrzeuge einzeln beantragt werden?
Die Ausnahmegenehmigungen gelten nur das das beantragte Fahrzeug. Der Betrieb kann auch für mehrere Fahrzeuge Anträge stellen, hier müssen dann die entsprechenden Nachweise pro Fahrzeug geführt werden. Beim Kontingent für das Parken am Betriebssitz ist das anders. Das Kontingent bedeutet, dass eine bestimmte Anzahl von betriebsnotwendigen Fahrzeugen zeitlich begrenzt und/oder dauerhaft am Betriebssitz in einem Bewohnerparkgebiet abgestellt werden darf.
Wie hoch darf denn das Kontingent sein?
Das wissen wir nicht. Der LBV macht das vom jeweilige Parkdruck in einem Bewohnerparkgebiet abhängig. Das ist für uns als Kammer leider total intransparent. Und wenn der Betriebsschluss auf 16:30 Uhr fällt und alle Firmenfahrzeuge wieder am Betriebssitz stehen, aber das Bewohnerparkbiet bis 20 Uhr gilt, müssen für die restlichen Fahrzeuge ohne Kontingent Parkscheine gelöst werden. Außerdem müssen sie alle drei Stunden umgeparkt werden – auch am Wochenende.