Drohender Lufthansa-Streik: Diese drei Rechte haben Passagiere
Ausgerechnet zur Herbstferienzeit kündigen Pilot:innen der Lufthansa Airline einen Streik an. Reisende müssen prompt mit Ausfällen und Verspätungen rechnen. Die Rechte der Betroffenen sind aber klar – hier ein Überblick.
1. Recht auf Entschädigung
Kommen Passagiere wegen eines streikbedingten Flugausfalls mehr als zwei Stunden später am Ziel an, stehen ihnen Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro zu – je nach Flugdistanz. Auch wer ersatzweise einen Flieger nimmt, der mindestens eine Stunde früher abhebt, hat Anspruch, sofern der Flug innerhalb von 14 Tagen vor Abflug annulliert wurde. Landet der Flug mehr als drei Stunden später, gibt es ebenfalls Zahlungen. Ein Streik des eigenen Personals gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand, wie der Europäische Gerichtshof 2021 klarstellte, da Airlines ihn durch höhere Ausgaben hätten vermeiden können. Anders ist es bei Ereignissen wie dem Vulkanausbruch Eyjafjallajökull 2010, der den Flugverkehr außer Reichweite der Airlines lahmlegte.
2. Recht auf Ersatzbeförderung
Passagiere haben bei Flugausfällen oder Verspätungen über fünf Stunden laut EU-Verordnung Anspruch auf Ersatzbeförderung. Diese muss schnellstmöglich organisiert werden, auch über andere Airlines oder Bahnverbindungen. Wer von der Airline keine Lösung erhält, darf selbst einen Ersatzflug buchen und die Kosten zurückfordern. Vorher muss die Airline jedoch die Möglichkeit haben, die Ersatzbeförderung selbst zu übernehmen. Das Recht gilt auch für Flüge in der Zukunft; bei Wahl des Ersatzdatums kann die Airline bei einer Umbuchung auf eigene Flüge beschränkt sein. Wer keine Ersatzbeförderung möchte, kann den Ticketpreis zurückverlangen, muss dann aber eigenständig ans Ziel kommen.
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3. Recht auf Unterstützung
Bei kurzfristigem Ausfall oder starker Verspätung haben Passagiere Anspruch auf Essen, Getränke und zwei kostenlose Telefonate. Abhängig von der Flugdistanz gilt dies ab zwei bis vier Stunden Verspätung; länger andauernde Wartezeiten erfordern auch Hotelübernachtungen. Wer selbst zahlt, bekommt die Kosten später erstattet – Belege aufheben. Bei Pauschalreisen sollte zusätzlich der Veranstalter informiert werden, Ersatzflüge organisiert er, die Entschädigungsansprüche gegenüber der Airline bleiben bestehen. Eventuelle Entschädigungen des Veranstalters können mit Zahlungen der Airline verrechnet werden. (dpa/ee/tb)
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