Nächste Wende im Fall Kuntz: Ex-HSV-Boss zog eigene Anzeige zurück – aber warum?
Im Fall Stefan Kuntz gibt es eine erneute Wendung. Der frühere Sportvorstand des HSV, der sich nach eigener Aussage „falschen Vorwürfen und Vorverurteilungen“ ausgesetzt sieht, hatte – wie an diesem Donnerstag bekannt wurde – tatsächlich eine Anzeige gegen Unbekannt gestellt. Daran waren zu Beginn der Woche Zweifel aufgekommen. Diese konnte die Hamburger Staatsanwaltschaft beseitigen. Doch es ergeben sich damit auch neue Fragezeichen: Denn die MOPO erfuhr, dass Kuntz die Anzeige inzwischen wieder zurückgenommen hat.
Der Reihe nach: Im Zuge der Berichterstattung hatte die „Bild“ an diesem Sonntag vermeldet, dass Kuntz sich selbst als Opfer in dieser schwerwiegenden Angelegenheit, in der ihm sexuelle Belästigung vorgeworfen wird, ansieht. Er habe selbst Anzeige gegen Unbekannt wegen Stalkings erstattet, hieß es. Die Anzeige sei von Dr. Eva Lütz-Binder vorbereitet worden, einer Fachanwältin für Familien- und Strafrecht aus Landau. Sie ist die Ehefrau von Fritz Grünewalt, Kuntz’ früherem Vorstandskollegen aus Kaiserslauterer Zeiten.
Anzeige von Stefan Kuntz ist auf den 12. Dezember datiert
Eine solche Anzeige war auf MOPO-Anfrage zu Beginn der Woche allerdings weder in den Systemen der Staatsanwaltschaft noch in denen der Polizei auffindbar. Doch es gibt sie. Zur Erklärung: Anzeigen gegen Unbekannt werden in Hamburg tausendfach gestellt, eine genaue Zuordnung ist in den Computersystemen der Hamburger Justiz nicht ohne Weiteres schnell möglich, daher dauerte es, bis das Schriftstück, das auf den 12. Dezember datiert ist, nun zugeordnet werden konnte.
Inzwischen seien auch Ermittlungen eingeleitet worden, wie die MOPO auf Nachfrage erfuhr. Und zwar, obwohl die Anzeige am 8. Januar wieder zurückgenommen worden sei – von der gleichen Kanzlei, die sie am 12. Dezember gestellt hatte. Zur Erinnerung: Der HSV hatte sich zum 31. Dezember von Kuntz getrennt und die Trennung am 2. Januar öffentlich gemacht.
Ex-HSV-Boss zog die Anzeige zurück, bevor die Vorwürfe öffentlich wurden
In den Folgetagen recherchierten verschiedene Medien, darunter auch die MOPO, zur Trennung von Kuntz. Dem 63-Jährigen und den ihn vertretenden Anwälten muss klar geworden sein, dass eine mediale Berichterstattung über die gegen Kuntz erhobenen Vorwürfe im Bereich des Möglichen liegt. Drei Tage bevor die „Bild“ den Fall öffentlich machte, kam es zum Rückzug der Anzeige. Die Frage nach dem Warum bleibt zum aktuellen Zeitpunkt unbeantwortet.
Klar aber ist, dass die von Kuntz und die von ihm eingeschaltete Kanzlei damit nicht verhindert haben, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingeleitet worden sind. Bei dem von Kuntz erhobenen Verdacht der Nachstellung, der in Paragraf 238 des Strafgesetzbuches niedergeschrieben ist, handelt es sich um ein Offizialdelikt, also um eine Straftat, die von der Staatsanwaltschaft selbsttätig verfolgt wird. Ein Rückzug der Anzeige ändert daran nichts.
Nachstellen kann mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden, das Vortäuschen einer Straftat auch
Sollten sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erhärten und eine Person letztlich schuldig gesprochen werden, droht dieser eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Theoretisch aber ist es auch möglich, dass eine Anzeige zum Bumerang wird.
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In Paragraf 145d des Strafgesetzbuches ist nämlich geregelt, dass Personen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe droht, wenn diese „wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei“. In der aktuellen Anfangsphase der Ermittlungen – und das sei auch erwähnt – gibt es allerdings keinen Grund zur Annahme, dass es dazu kommt. Gerade bei Taten und Verdächtigungen dieser Art dürfte es schwer nachzuweisen sein, dass der Antragsteller der Anzeige, in diesem Fall also Stefan Kuntz, vorsätzlich rechtswidrig gehandelt hat. Eines aber ist nun sicher: Es wird ermittelt im Fall Kuntz – weil er es so wollte, zumindest im Dezember.
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