Zweite sachgrundlose Befristung beim selben Arbeitgeber? Kann trotz kurzer Pause unwirksam sein, sagt das Arbeitsgericht Köln.

Zweite sachgrundlose Befristung beim selben Arbeitgeber? Kann trotz kurzer Pause unwirksam sein, sagt das Arbeitsgericht Köln. Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn 

Zweiter befristeter Vertrag? Dieses Urteil sollten Arbeitnehmer kennen

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Ein Arbeitnehmer bekam nach einem sachgrundlos befristeten Vertrag direkt den nächsten – wieder ohne Sachgrund. Das Arbeitsgericht Köln erklärte die zweite Befristung für unwirksam. Für Arbeitgeber und Beschäftigte ist das Urteil wichtig.

Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund kann für Arbeitgeber praktisch sein. Doch bei demselben Arbeitgeber darf in der Regel nach einem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag nicht einfach ein weiterer Vertrag mit sachgrundloser Befristung folgen.

Das gilt auch dann, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen eine kurze Unterbrechung liegt. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln hin.

Sachgrundlose Befristung: Zweiter Vertrag bei gleichem Arbeitgeber oft unzulässig

In dem Fall war ein Arbeitnehmer ein Jahr lang als Filmvorführer bei einem Kinobetreiber beschäftigt. Danach lief das Arbeitsverhältnis aus. Kurz darauf schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag. Einen Grund für die Befristung nannte der Arbeitgeber nicht.

Der zweite Vertrag begann wenige Tage nach Ende des ersten Vertrags. Vorgesehen war nun eine Beschäftigung im Bereich Marketing. Der Arbeitnehmer erledigte aber weiterhin teilweise Aufgaben als Filmvorführer. Auch im Servicebereich war er weiterhin tätig.

Arbeitnehmer klagte gegen zweiten Vertrag

Der Arbeitnehmer hielt die zweite Befristung für unwirksam. Er erhob deshalb Entfristungsklage. Sein Argument: Zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen hätten nur wenige Tage gelegen. Außerdem habe sich seine Tätigkeit inhaltlich nicht wesentlich verändert.

Vor dem Arbeitsgericht Köln hatte der Arbeitnehmer Erfolg. Das Gericht erklärte die zweite Befristung für unzulässig.

Sachgrundlose Befristung: Arbeitsgericht Köln sieht Verstoß

Nach Auffassung des Gerichts verstieß die zweite Befristung gegen das gesetzliche Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 12 Ca 2975/25.

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Für Beschäftigte bedeutet das: Wer nach einem sachgrundlos befristeten Vertrag beim selben Arbeitgeber erneut einen sachgrundlos befristeten Vertrag bekommt, sollte genau hinschauen. Auch eine kurze Pause zwischen den Verträgen reicht in der Regel nicht aus, um eine neue sachgrundlose Befristung zu rechtfertigen.

Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen möglich

Ganz ausgeschlossen sind Ausnahmen aber nicht. Sie kommen nur in besonderen Fällen in Betracht. Das kann etwa bei sehr lange zurückliegenden Beschäftigungen der Fall sein. Auch Tätigkeiten von kurzer Dauer können eine Ausnahme begründen.

Möglich ist eine Ausnahme zudem bei Arbeitsverhältnissen mit völlig anderem Inhalt. Im Kölner Fall sah das Gericht eine solche Ausnahme aber nicht. Für Arbeitgeber heißt das: Bei einer Vorbeschäftigung ist Vorsicht geboten. Für Arbeitnehmer kann es sich lohnen, die Befristung prüfen zu lassen. (dpa/mp)

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