Ratgeber
Wohnung viel zu heiß? Wann Mieter die Miete kürzen dürfen
Wenn sich die Wohnung im Sommer unerträglich aufheizt, kann eine Mietminderung möglich sein. Doch Hitze allein reicht nicht immer – entscheidend sind Temperatur, Dauer und die konkrete Wohnung.
Sommer? Ja, bitte. Aber am liebsten nicht in der eigenen Wohnung, denn da ist es zu heiß. Wenn sich Räume bei hohen Außentemperaturen unerträglich aufheizen, können Mieterinnen und Mieter unter bestimmten Umständen die Miete mindern.
Doch ganz so einfach ist es nicht.
Mietminderung bei Hitze: Wann ein Mangel vorliegen kann
„Hitze allein ist nicht immer ein Mietmangel, der zur Mietminderung berechtigt“, sagt Monika Schmid-Balzert, stellvertretende Geschäftsführerin des Mietervereins München. Entscheidend sei, wie hoch die tatsächliche Temperatur in der Wohnung ist. Auch die sonstigen Umstände spielen eine Rolle.
Wer eine Dachgeschosswohnung mit großen Fensterflächen mietet, muss laut Rechtsprechung grundsätzlich mit starker Sommerhitze in den Räumen rechnen, sagt Schmid-Balzert. Eine Mietminderung kann dann ausgeschlossen sein.
Auch in einem schlecht gedämmten Altbau müssen Mieterinnen und Mieter eher erhöhte Temperaturen hinnehmen als in einem modernen Neubau. In einem Neubau können sie besseren Wärmeschutz erwarten. Es kommt also immer auf den Einzelfall an.
Diese Richtwerte geben Orientierung
Mieterinnen und Mieter können sich zumindest an groben Richtwerten orientieren. Tagsüber sollte sich eine Wohnung demnach nicht auf mehr als 26 bis 28 Grad Celsius erhitzen. Ab dieser Grenze kann Schmid-Balzert zufolge ein Mangel vorliegen. Damit kann auch das Recht auf eine Mietminderung bestehen.
Liegen die Temperaturen in der Wohnung tatsächlich dauerhaft oberhalb dieser Grenze, können Mieterinnen und Mieter die Miete für die betroffenen Tage um bis zu 20 Prozent mindern. Entscheidend ist dabei, wie gravierend die Hitze ist. Außerdem kommt es darauf an, an wie vielen Tagen im Monat die Wohnung derart aufgeheizt ist.
Mietminderung bei Hitze: Protokoll kann beim Beweis helfen
Wer die Miete mindern möchte, muss den Mangel zunächst beweisen. Dafür empfiehlt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund, ein Hitzeprotokoll zu führen. Darin sollten Fotos von der Raumtemperatur gesammelt werden. Wichtig sind außerdem Datum und Uhrzeit.
Zusätzlich kann es helfen, wenn Mitbewohnerinnen, Mitbewohner oder andere Zeugen die Hitze bestätigen können.
Vermieter schriftlich informieren
Anschließend sollten Mieterinnen und Mieter ihren Vermieter schriftlich über den Mangel informieren. Dabei sollten sie mitteilen, dass die Miete ab sofort nur noch unter Vorbehalt gezahlt wird.
Die Mietminderung können Betroffene dann rückwirkend geltend machen. Dafür fordern sie den Minderungsbetrag vom Vermieter zurück. So lässt sich das Risiko einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausschließen, teilt der Mieterverein München mit.
Kein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen
Grundsätzlich sind Vermieter laut Deutschem Mieterbund verpflichtet, für einen den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz zu sorgen.
Wie sie sicherstellen, dass die Mietwohnung vertragsgemäß genutzt werden kann, bleibt allerdings ihnen überlassen. Mieterinnen und Mieter haben daher keinen Anspruch auf bestimmte bauliche Maßnahmen. Auch hier zählt am Ende der konkrete Einzelfall. (dpa/mp)
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