Zug steht, Flug fällt aus: Bekommen Reisende jetzt Geld zurück?
Schnee, Eis, Verspätungen: Das Winterwetter bringt Bahn- und Flugverkehr durcheinander. Doch wer bekommt eine Entschädigung? Für Zugreisende stehen die Chancen meist besser als für Flugpassagiere.
Blockierte Weichen, vereiste Türen, langsame Züge: Schnee und Eis bringen den Bahnverkehr im Winter regelmäßig aus dem Takt. Für Reisende bedeutet das häufig längere Wartezeiten oder verpasste Anschlüsse – finanziell müssen sie diese Verzögerungen aber oft nicht komplett hinnehmen.
Denn auch bei winterbedingten Störungen haben Zugreisende in der Regel Anspruch auf Entschädigung. Wer mehr als eine Stunde später als geplant am Ziel ankommt, erhält 25 Prozent des Ticketpreises zurück, bei mehr als zwei Stunden Verspätung sind es 50 Prozent.
Warum Schnee nicht automatisch als höhere Gewalt gilt
Grundlage ist die EU-Bahngastrechte-Verordnung, die 2023 überarbeitet wurde. Sie enthält zwar eine Regelung, wonach Bahnunternehmen bei extremen Witterungsbedingungen keine Entschädigung zahlen müssen. Nach Einschätzung des Bundesvorsitzenden des Fahrgastverbandes Pro Bahn, Detlef Neuß, gelten die aktuellen Wetterlagen jedoch als jahreszeitlich normal. „Daher besteht Anspruch auf Entschädigung“, so Neuß.
Anders könne es laut Neuß bei örtlich begrenzten Extremereignissen aussehen, etwa bei meterhohen Schneeverwehungen, die einzelne Strecken blockieren. Den dabei bestehenden Auslegungsspielraum kritisiert der Fahrgastverband.
So bewertet die Deutsche Bahn die aktuelle Wetterlage
Die Deutsche Bahn orientiert sich nach Angaben einer Sprecherin unter anderem an Einschätzungen des Deutschen Wetterdienstes. Die derzeitige Situation in Deutschland werde als reguläres saisonales Wettereignis bewertet, Entschädigungen würden gezahlt. Die DB-Sprecherin schreibt aber auch: Ob es sich um einen Wintereinbruch oder ein extremes Wetterereignis handelt, lasse sich nicht pauschal beantworten.
Beruft sich die Bahn nun vermehrt auf höhere Gewalt, um Entschädigungen abzulehnen? Bei der Schlichtungsstelle Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen, die bei Ärger zwischen Bahnunternehmen und Fahrgästen vermittelt, nimmt man das nicht so wahr. Man bekomme mit, dass sich die DB nach wie vor nicht häufig auf Extremwetter beruft, heißt es auf Nachfrage. Erstattungen bei wetterbedingten Ausfällen und Verspätungen erfolgten wie bisher – auch bei Schnee und Eis.
Diese Rechte gelten für Bahnreisende unabhängig vom Wetter
Selbst wenn keine Entschädigung gezahlt wird, bleiben andere Fahrgastrechte bestehen. Dazu gehören Snacks und Getränke bei längeren Wartezeiten sowie die Übernahme von Hotelkosten, wenn man wegen eines Zugausfalls über Nacht am Bahnhof strandet.
Außerdem dürfen Fahrgäste einen anderen Zug zum Zielort nutzen, wenn der eigene Zug absehbar mindestens 20 Minuten verspätet ankommt. Bei internationalen Reisen liegt diese Schwelle bei 60 Minuten. Entschädigungen und Erstattungen können über die Bahn-Website, die DB-Navigator-App oder das Fahrgastrechte-Formular beantragt werden – innerhalb von drei Monaten.
Warum Flugreisende bei Schnee oft leer ausgehen
Deutlich schwieriger ist die Lage im Flugverkehr. Bei Flugausfällen oder großen Verspätungen infolge von winterlicher Witterung können Airlines sich häufig auf außergewöhnliche Umstände berufen. In solchen Fällen entfallen die Entschädigungszahlungen von 250 bis 600 Euro, die sonst je nach Flugdistanz fällig wären.
Sind etwa Start- oder Landebahnen wegen Schnee gesperrt, liegt das außerhalb des Einflussbereichs der Airline. Voraussetzung ist allerdings, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um Verspätungen zu vermeiden. Gerichte haben jedoch auch schon entschieden, dass Verzögerungen durch Enteisung keine höhere Gewalt darstellen – dann musste die Airline zahlen.
Diese Ansprüche bleiben auch im Flugverkehr bestehen
Unabhängig von möglichen Entschädigungen haben Flugreisende Anspruch auf Betreuungsleistungen. Dazu zählen Snacks und Getränke bei längeren Wartezeiten sowie gegebenenfalls die Übernahme von Hotelkosten.
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Bei Flugausfällen oder absehbaren Verspätungen von mehr als fünf Stunden besteht zudem das Recht auf Ersatzbeförderung oder die Rückerstattung des Ticketpreises. Fluggesellschaften müssen dabei auch Verbindungen anderer Airlines oder Umsteigeoptionen prüfen. Tun sie das nicht, können im Nachgang weitere Ansprüche entstehen. (dpa/vd)
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