Ab 2026 sind Gewerkschaftsbeiträge nicht mehr Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Sie senken die Steuerlast zusätzlich.

Ab 2026 sind Gewerkschaftsbeiträge nicht mehr Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Sie senken die Steuerlast zusätzlich. Foto: dpa | Gregor Fischer

Warum sich Gewerkschaftsbeiträge ab 2026 steuerlich richtig lohnen

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Für viele Beschäftigte waren Gewerkschaftsbeiträge in der Steuer bisher oft wirkungslos. Ab dem Steuerjahr 2026 ändert sich das grundlegend: Die Beiträge können dann zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen werden.

Viele Arbeitnehmer kennen das Problem: Zwar lassen sich Gewerkschaftsbeiträge schon lange als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Spürbar war das bislang aber oft nicht. Der Grund: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ohnehin automatisch berücksichtigt. Dadurch gingen die gezahlten Beiträge in vielen Fällen einfach unter.

Gewerkschaftsbeiträge steuerlich absetzen: Warum es bisher oft nichts brachte

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegt derzeit bei 1.230 Euro pro Jahr. „Dieser Betrag wird automatisch von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen, ohne dass einzelne Werbungskosten nachgewiesen werden müssen“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Steuerlich wirksam wurde es bisher erst dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten insgesamt über diesen Betrag hinausgingen. „Erst wenn die tatsächlichen Werbungskosten darüber liegen, wirkt sich jede weitere Ausgabe steuerlich aus“, so Karbe-Geßler. Für viele Beschäftigte mit eher geringen beruflichen Aufwendungen hatte das eine klare Folge: Selbst wer regelmäßig Beiträge an seine Gewerkschaft zahlte, senkte seine Steuerlast dadurch oft nicht.

Das ändert sich ab 2026

Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 wird das anders. Möglich macht das eine Änderung im Einkommensteuergesetz durch das Steueränderungsgesetz 2025. Künftig können Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt werden. Der Pauschbetrag bleibt also bestehen, die Beiträge kommen steuerlich obendrauf.

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Das bedeutet konkret: Gewerkschaftsbeiträge mindern dann auch das zu versteuernde Einkommen, wenn die übrigen Werbungskosten unter dem Pauschbetrag bleiben. Für viele Mitglieder haben die Beiträge damit erstmals eine direkte steuerliche Wirkung.

Ohne Steuererklärung geht es nicht

Ganz automatisch gibt es den Vorteil aber nicht. „Wer diesen zusätzlichen Abzug nutzen möchte, muss seine Gewerkschaftsbeiträge in der Einkommensteuererklärung angeben“, sagt Karbe-Geßler. „Ohne Steuererklärung bleibt der Steuervorteil ungenutzt.“ Die Neuregelung gilt erstmals für das Steuerjahr 2026. Eingetragen werden die Beiträge also in der Steuererklärung für 2026, die üblicherweise 2027 beim Finanzamt landet.

Nach Schätzungen des Bundes der Steuerzahler dürfte die Zahl der Steuererklärungen dadurch steigen. Denn erstmals könnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allein wegen ihrer Gewerkschaftsbeiträge einen lohnenden Grund haben, eine Steuererklärung abzugeben. (dpa/mp)

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