Eine Frau sitzt an ihrem Arbeitsplatz

Verschwiegenheit am Arbeitsplatz: Was Sie zuhause erzählen dürfen – und was nicht. Foto: picture alliance / imageBROKER | Unai Huizi

Verschwiegenheit am Arbeitsplatz: Was Sie auf keinen Fall ausplaudern dürfen

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Ein schneller Satz über den Chef, ein Detail aus dem Büro, ein Hinweis zu internen Abläufen: Was harmlos wirkt, kann im Job ernsthafte Folgen haben. Ein Arbeitsrechtler erklärt, wann Schweigepflicht gilt – und wann es um echte Geschäftsgeheimnisse geht.

Kurz erzählen, was heute im Büro los war, sich über den Vorgesetzten ärgern oder den Arbeitsplatz beschreiben – das wirkt oft wie normaler Small Talk. Doch genau das kann für Arbeitnehmer heikel werden. Denn Verschwiegenheit gehört auch dann zu den Pflichten im Job, wenn sie nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag steht. Darauf weist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel hin. Er leitet den Fachausschuss Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).

Diese Betriebsgeheimnisse sind geschützt

Grundsätzlich gilt die Schweigepflicht bei allen Betriebsgeheimnissen. „Betriebsgeheimnisse sind schlicht gesagt alle Kenntnisse, die ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit hat“, erklärt Görzel. Dazu können etwa Personendaten gehören. Aber auch der Zuschnitt von Räumlichkeiten kann darunterfallen. Gemeint sind also alle Informationen, die nicht allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind.

Wer solche Betriebsgeheimnisse verrät, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Möglich sind eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung. In manchen Fällen kann auch Schadenersatz fällig werden.

Bei Geschäftsgeheimnissen drohen härtere Folgen

Noch strenger ist die Lage bei Geschäftsgeheimnissen. Hier geht es um Informationen, die nur für einen bestimmten Personenkreis bestimmt sind und selbst innerhalb des Unternehmens geheim gehalten werden müssen, so Görzel. Das können zum Beispiel Dokumente sein, die nur an bestimmte Angestellte gerichtet sind und zusätzlich als vertraulich gekennzeichnet wurden. In solchen Fällen ist der Schutz besonders hoch.

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Damit ein Geschäftsgeheimnis überhaupt vorliegt, müssen laut dem Arbeitsrechtler drei Punkte erfüllt sein. Erstens müssen die Informationen nur an einen bestimmten Personenkreis adressiert sein. Zweitens müssen entsprechende Geheimhaltungsmaßnahmen bestehen. Drittens muss der Arbeitgeber ein Interesse daran haben, dass diese Informationen geheim bleiben.

Wer Geschäftsgeheimnisse verrät, muss deshalb mit deutlich schärferen Folgen rechnen. In schweren und vorsätzlichen Fällen kann das sogar strafbar sein. (dpa/mp)

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