Weihnachtsgeschenke umtauschen: Wann Händler sie zurücknehmen müssen – und wann nicht
Passt nicht, gefällt nicht, doppelt geschenkt: Viele wollen Weihnachtsgeschenke umtauschen. Doch ein Recht darauf gibt es oft nicht. Was im Laden gilt, wann Online-Käufe Vorteile haben – und wie es bei defekten Geschenken aussieht.
Weihnachten ist da – und mit der Bescherung auch die Enttäuschung über das ein oder andere Geschenk. Wer etwas zurückgeben oder umtauschen möchte, stößt jedoch schnell an rechtliche Grenzen. Denn ein Anspruch darauf besteht nicht immer.
Umtausch von Geschenken im Einzelhandel meist freiwillig
Ein generelles Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen gibt es im stationären Handel nicht. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin. Auch ein vorhandener Kassenbon ändert daran nichts.
Ob ein Händler Waren zurücknimmt, einen Gutschein ausstellt oder den Umtausch komplett ablehnt, ist reine Kulanz. Geld zurück gibt es dabei häufig nicht – stattdessen bieten viele Geschäfte nur einen gleichwertigen Gutschein an.
Gutscheine: Übertragbar, aber nicht unbegrenzt gültig
Auch bei Gutscheinkarten zahlen Händler den Betrag in der Regel nicht einfach aus. Die Karten können zwar an andere Personen weitergegeben werden, das Ablaufdatum bleibt aber bestehen.
Sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes regeln, sind Gutscheine drei Jahre gültig. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde.
Weihnachtsgeschenke umtauschen online oft einfacher
Besser stehen die Chancen bei Geschenken aus dem Internet. Hier greift grundsätzlich das 14-tägige Widerrufsrecht. Innerhalb dieser Frist können viele Artikel ohne Angabe von Gründen zurückgeschickt werden.
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Ausnahmen gibt es jedoch auch online. Dazu zählen versiegelte Waren, die bereits geöffnet wurden, sowie individuell angefertigte Produkte. Darunter fallen etwa Kosmetik, Video- und Tonträger oder personalisierte Fotokalender.
Defekte Geschenke: Gesetzliche Gewährleistung greift
Ist ein Geschenk beschädigt oder funktioniert nicht, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Käufer können Mängel bis zu zwei Jahre nach dem Kauf beim Verkäufer geltend machen.
Zunächst hat der Händler das Recht auf Nachbesserung, also Reparatur oder Ersatz. Gelingt das nicht, kann ein Teil des Kaufpreises oder sogar der volle Betrag zurückverlangt werden.
Wichtig dabei: Nur in den ersten zwölf Monaten wird angenommen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Danach müssen Käufer selbst nachweisen, dass sie den Schaden nicht verursacht haben. (dpa/mp)
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