Verbraucher
Wärmepumpenförderung vorbei? Was Hausbesitzer jetzt wissen müssen
Die Meldung über ein geschlossenes Wärmepumpenportal sorgt für Verunsicherung. Tatsächlich läuft die Förderung weiter – doch neue Antragsunterlagen können vorübergehend nicht erstellt werden. Für einige Hausbesitzer läuft jetzt eine wichtige Frist.
Förderstopp, geschlossenes Portal, plötzlich weniger Geld: Berichte über die kurzfristige Umstellung der staatlichen Heizungsförderung haben viele Hausbesitzer aufgeschreckt. Doch die wichtigste Nachricht lautet: Die Wärmepumpenförderung wurde nicht abgeschafft. Auch das Kundenportal der KfW ist weiterhin geöffnet.
Vorübergehend können Fachbetriebe und Energieberater allerdings keine neuen „Bestätigungen zum Antrag“, kurz BzA, erstellen. Ohne dieses Dokument ist ein neuer Förderantrag nicht möglich.
Was gilt für Hausbesitzer, die bereits eine Wärmepumpe bestellt haben oder gerade ein Angebot prüfen? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Hat die Regierung das Wärmepumpenportal geschlossen?
Nein. Generell geschlossen wurde es nicht. Das Kundenportal „Meine KfW“, über das private Eigentümer die Heizungsförderung beantragen, ist weiterhin erreichbar.
Vorübergehend nicht möglich ist lediglich die Erstellung neuer BzA-Dokumente durch Fachunternehmen und Energieeffizienz-Experten. Dafür nutzen die Fachleute einen Zugang bei der Deutschen Energie-Agentur, kurz dena. Die Erstellung neuer Bestätigungen ist während der Umstellungsphase vom 9. bis zum 20. Juli 2026 ausgesetzt.
Auch das Wärmeerzeuger-Portal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist weiterhin erreichbar. Dort werden potenziell förderfähige Wärmeerzeuger aufgeführt. Es handelt sich nicht um das Portal, über das private Hausbesitzer ihren KfW-Zuschuss beantragen.
Warum können derzeit keine neuen BzA erstellt werden?
Zum 21. Juli 2026 werden die Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude geändert. Dafür müssen die technischen Systeme angepasst werden.
Am 8. Juli gab es nach Angaben der KfW zudem außergewöhnlich viele Zugriffe auf den dena-Zugang. Dadurch kam es zu technischen Einschränkungen. Seit dem 9. Juli können keine neuen BzA-Dokumente mehr erstellt werden.
Kann ich trotzdem noch einen Förderantrag für meine Wärmepumpe stellen?
Ja – wenn bereits eine gültige BzA vorliegt. Entscheidend ist, dass die Bestätigung durch den Fachbetrieb oder Energieberater bis zum 8. Juli 2026 erstellt und beantragt worden ist. Es kommt also nicht darauf an, an welchem Tag der Hausbesitzer das Dokument per E-Mail oder auf Papier erhalten hat.
Mit einer solchen BzA kann der Antrag noch bis Montag, 20. Juli 2026, 20 Uhr, zu den bisherigen Förderbedingungen über „Meine KfW“ gestellt werden. Für den Antrag wird die 15-stellige BzA-ID benötigt.
Was gilt, wenn ich noch keine BzA für die Wärmepumpe habe?
Dann kann derzeit kein neuer Förderantrag für die Heizungsförderung gestellt werden. Hausbesitzer müssen in diesem Fall bis zum Beginn der neuen Förderbedingungen am 21. Juli warten.
Für Vorhaben, für die bis einschließlich 8. Juli keine gültige BzA erstellt und beantragt wurde, gelten bereits die neuen Konditionen. Die alten Fördersätze lassen sich jetzt nicht mehr durch eine kurzfristig ausgestellte Bestätigung sichern.
Verfällt eine bereits vorhandene BzA nach dem 20. Juli?
Nein. Eine bestehende BzA wird nach Angaben der KfW nicht automatisch ungültig, wenn sie während der Umstellungsphase nicht verwendet wird.
Sie kann grundsätzlich ab dem 21. Juli weiterhin für einen Antrag eingesetzt werden. Dann gelten jedoch die neuen Förderbedingungen. Hausbesitzer sollten deshalb berechnen lassen, ob eine Antragstellung vor dem Stichtag finanziell vorteilhafter ist.
Bleiben bereits bewilligte Förderungen bestehen?
Ja. Bereits erteilte Förderzusagen sind von der Umstellung nicht betroffen.
Auch Anträge, die sich noch in der Prüfung befinden, können nach den bisherigen Bedingungen bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass bei der Antragstellung eine vollständige und korrekte BzA vorlag und alle damaligen Förderbedingungen eingehalten wurden.
Was ändert sich ab dem 21. Juli bei der Förderung von Wärmepumpen?
Nach den von der KfW veröffentlichten Eckpunkten bleibt die Grundförderung bei 30 Prozent. Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinkt jedoch von 30.000 auf 28.000 Euro.
Für die zweite bis sechste Wohneinheit sollen weiterhin jeweils 15.000 Euro berücksichtigt werden, für jede weitere jeweils 8000 Euro. Der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit soll ab Februar 2027 alle sechs Monate um weitere 750 Euro sinken.
Wichtig: Die KfW weist darauf hin, dass diese Angaben noch unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die endgültige Förderrichtlinie stehen.
Fällt bei Wärmepumpen ein Bonus weg?
Ja. Der bisherige Effizienzbonus von fünf Prozent entfällt nach den veröffentlichten Eckpunkten zum 21. Juli.
Diesen Bonus gab es bislang für bestimmte elektrisch betriebene Wärmepumpen, etwa bei der Nutzung von Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle oder beim Einsatz eines natürlichen Kältemittels. Der Klimageschwindigkeitsbonus soll zunächst 16 Prozent betragen. Ab Februar 2027 soll er halbjährlich um jeweils vier Prozentpunkte sinken.
Der ebenfalls wegfallende Emissionsminderungszuschlag betrifft dagegen keine Wärmepumpen. Der pauschale Zuschlag von 2500 Euro wurde bislang für besonders emissionsarme Biomasseheizungen gewährt.
Wie viel Zuschuss ist künftig maximal möglich?
Für die Grund- und Bonusförderung soll grundsätzlich weiterhin eine Obergrenze von 70 Prozent der förderfähigen Kosten gelten.
Bei maximal 28.000 Euro förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit ergibt das einen höchstmöglichen Zuschuss von 19.600 Euro. Bislang waren bei 30.000 Euro förderfähigen Kosten rechnerisch bis zu 21.000 Euro möglich.
Wer kann künftig bis zu 80 Prozent Förderung bekommen?
Die erhöhte Obergrenze von bis zu 80 Prozent soll nur für selbstnutzende Eigentümer mit besonders niedrigem Einkommen gelten.
Voraussetzung ist grundsätzlich ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 30.000 Euro. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird ein Familienzuschlag von 10.000 Euro berücksichtigt. Dadurch kann die maßgebliche Grenze auf 40.000 Euro steigen.
Der Einkommensbonus soll gestaffelt werden:
40 Prozent bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro
30 Prozent bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro
10 Prozent bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro
Der Familienzuschlag verschiebt die jeweilige Einkommensgrenze bei mindestens einem minderjährigen Kind einmalig um 10.000 Euro. Eine Förderquote von 80 Prozent ergibt sich jedoch nicht automatisch für alle Haushalte innerhalb dieser Einkommensstufen.
Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten wären bei einer Förderquote von 80 Prozent rechnerisch maximal 22.400 Euro möglich.
Werden Wärmepumpen weiterhin grundsätzlich gefördert?
Ja. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wird fortgesetzt. Nach Angaben der KfW bleiben alle bislang geförderten Heizungssysteme grundsätzlich förderfähig – darunter auch elektrisch betriebene Wärmepumpen.
Die Umstellung ist daher kein vollständiger Förderstopp. Für viele Hausbesitzer können die neuen Konditionen aber einen niedrigeren Zuschuss bedeuten.
Was sollten Hausbesitzer jetzt konkret tun?
Zunächst sollte geprüft werden, ob bereits eine gültige BzA vorhanden ist und ob diese bis zum 8. Juli erstellt und beantragt wurde. Liegt das Dokument vor, sollte gemeinsam mit dem Fachunternehmen oder Energieberater geklärt werden, ob ein vollständiger Antrag noch bis zum 20. Juli um 20 Uhr eingereicht werden kann.
Wer noch keine BzA besitzt, sollte das Angebot und die erwartete Fördersumme nach den ab 21. Juli geltenden Konditionen neu berechnen lassen. Der Liefer- oder Leistungsvertrag muss die vorgeschriebene Förderklausel bereits bei der Unterzeichnung enthalten.
Und ganz wichtig: Mit den Arbeiten darf nicht begonnen werden, bevor der Förderantrag gestellt wurde. Wer die Reihenfolge nicht einhält, riskiert den gesamten Zuschuss.
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