Unfall nach dem Aussteigen: Warum die Versicherung nicht zahlen muss
Ein sechsjähriger Junge steigt aus dem Auto seiner Mutter, läuft um den Wagen – und wird angefahren. Trotz Verletzungen bleibt die Kfz-Versicherung der Mutter außen vor. Ein Urteil aus Hamm erklärt warum.
Wann haftet eine Kfz-Versicherung – und wann nicht? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm befassen. Es ging um einen Unfall mit einem sechsjährigen Jungen, der nach dem Aussteigen aus dem Auto seiner Mutter auf die Straße lief und von einem anderen Wagen erfasst wurde.
Die Mutter hatte ihr Auto entgegen der Fahrtrichtung am Straßenrand angehalten. Der Junge stieg auf der rechten Seite aus, schloss die Tür und ging um das Auto herum. Dann lief er auf die Fahrbahn. Dort wurde er von einem Auto erfasst, das mit etwa 20 km/h unterwegs war. Die Fahrerin konnte den Jungen nicht mehr rechtzeitig sehen oder bremsen. Auch ein Warnruf der Mutter kam zu spät.
Unfall nach dem Aussteigen: Versicherung fordert Geld zurück
Zunächst zahlte die Versicherung des unfallverursachenden Autos an den verletzten Jungen. Anschließend nahm sie jedoch die Mutter, den Halter und den Versicherer des parkenden Autos in Regress. Begründung: Die Mutter habe sowohl als Fahrerin als auch als Elternteil ihre Sorgfaltspflichten verletzt.
Das Landgericht gab der Klage teilweise recht – allerdings nur mit Blick auf eine mögliche Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht. Eine Haftung aus der Rolle der Mutter als Autofahrerin wies das Gericht bereits zurück. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Berufung ein.
Unfall nach dem Aussteigen: OLG Hamm weist Berufung zurück
Ohne Erfolg. Das OLG Hamm wies die Berufung vollständig zurück. Entscheidend war für das Gericht der Zeitpunkt: In dem Moment, in dem der Junge die Autotür geschlossen hatte, war der Aussteigevorgang beendet.
Der anschließende Unfall stand nach Auffassung des Gerichts nicht mehr im Zusammenhang mit dem „Betrieb“ oder „Gebrauch“ des Autos der Mutter. Das Halten an dieser Stelle war zudem nicht verboten. Eine „kritische Verkehrslage“ habe die Mutter dadurch nicht geschaffen.
Das könnte Sie auch interessieren: Schneefall in Hamburg: Viele Unfälle und ein Busunglück
Zwar könne eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht grundsätzlich zu einer persönlichen Haftung führen. Diese sei jedoch nicht der Kfz-Versicherung zuzurechnen. Da kein Zusammenhang zwischen der Nutzung des Autos und dem Unfall bestand, gebe es auch keinen Regressanspruch gegen Halter oder Versicherer des Fahrzeugs. (vd/dpa)
Anmerkungen oder Fehler gefunden? Schreiben Sie uns gern.