Konflikte am Arbeitsplatz drücken im ganzen Team die Stimmung.

Konflikte am Arbeitsplatz drücken im ganzen Team die Stimmung. Foto: dpa/dpa-tmn | Zacharie Scheurer

Streit im Job: Kann der Chef Beschäftigte zur Mediation zwingen?

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Wenn Konflikte am Arbeitsplatz eskalieren, kann eine Mediation helfen. Doch verpflichtend ist sie nicht immer – andere Maßnahmen des Arbeitgebers aber schon.

Streit mit Kolleginnen oder Kollegen kann im Job immer mal vorkommen. Bleiben die Unstimmigkeiten aber bestehen, leidet schnell das Arbeitsklima. In solchen Fällen kann eine Mediation helfen. Dabei versuchen zwei Personen, die im Konflikt stehen, mithilfe einer neutralen dritten Person gemeinsam eine Lösung zu finden.

Mediation am Arbeitsplatz: Ist die Teilnahme freiwillig?

So sinnvoll eine Mediation sein kann: Nicht alle Beteiligten sind bereit, sich darauf einzulassen. Doch kann der Arbeitgeber Beschäftigte dazu verpflichten?

„Eine Mediation ist immer freiwillig“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Heißt: Der Arbeitgeber kann Angestellte grundsätzlich nicht zwingen, genau diese Möglichkeit zu wählen.

Mediation am Arbeitsplatz: Chef darf Klärungsgespräche anordnen

Ganz ohne Handlungsmöglichkeiten ist der Arbeitgeber aber nicht. Er kann Beschäftigte etwa dazu anweisen, an einem Personal- oder Klärungsgespräch teilzunehmen. Solche Anweisungen sind zulässig, wenn sie angemessen und zumutbar sind. Außerdem kann der Arbeitgeber weitere Maßnahmen ergreifen, um Konflikte im Betrieb zu entschärfen.

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Dazu zählen organisatorische Änderungen. Möglich sind etwa Anpassungen von Teamstrukturen oder Arbeitsbereichen. Auch im Arbeitsvertrag oder in betrieblichen Regelungen können interne Verfahren festgelegt sein. Diese können beschreiben, wie Konfliktsituationen geklärt werden sollen.

Verweigerung kann Folgen haben

Beschäftigte können Maßnahmen des Arbeitgebers nicht einfach ohne Weiteres ablehnen. Entscheidend ist, ob es sich um eine rechtmäßige Weisung handelt. Wer eine solche Weisung ohne sachlichen Grund verweigert, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Möglich sind etwa eine Abmahnung – oder im Einzelfall sogar eine Kündigung. (dpa/mp)

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