Mann sitzt vor Laptop und geöffnetem Aktenordner und prüft Unterlagen für steuerliche Aufgaben zum Jahresende 2025.

Steuer-Endspurt 2025: Wer jetzt klug plant, kann bis Jahresende noch zahlreiche Abzüge mitnehmen. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Steuer-Endspurt 2025: Diese sieben Schritte bringen jetzt noch bares Geld

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Das Jahr läuft ab – doch wer jetzt schnell handelt, kann 2025 noch kräftig Steuern sparen. Von beruflichen Ausgaben über Krankheitskosten bis hin zu Spenden: Diese sieben Maßnahmen lohnen sich wirklich.

Das Jahr taumelt auf die Zielgerade zu – und mit ihm der Steuer-Endspurt 2025. Während viele bereits gedanklich in den Feiertagen stecken, lohnt sich jetzt noch einmal ein genauer Blick auf mögliche Optimierungen: Welche Ausgaben sind aus steuerlicher Sicht noch vor Jahresende sinnvoll? Wo bietet der Gesetzgeber Gestaltungsspielräume? Und welche Entscheidungen sollten unbedingt vor dem 31. Dezember fallen?

Steuer: Berufliche Ausgaben jetzt vorziehen

Viele Beschäftigte knacken den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1230 Euro schneller, als sie denken. Homeofficepauschale, Pendlerpauschale, Arbeitsmittel – all das zählt. Liegen die beruflichen Kosten schon nahe an der Schwelle, kann es sich lohnen, geplante Anschaffungen wie Laptop, Tablet, Monitor oder Drucker noch im Dezember zu kaufen.

Sechs Euro beträgt die Homeofficepauschale für Beschäftigte für jeden Tag, an dem sie von zu Hause aus arbeiten. Für die einfache Wegstrecke des Arbeitswegs gibt es 30 Cent pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer sind es 38 Cent. Reicht das schon aus, um die Marke zu reißen? Dann können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ohnehin geplante Anschaffungen noch in den Dezember vorziehen, um sicher vom steuerlichen Vorteil zu profitieren.

Digitale Wirtschaftsgüter lassen sich laut Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) im Jahr der Anschaffung vollständig absetzen – sofern sie überwiegend beruflich genutzt werden. Alle Ausgaben gehören in die Anlage N.

Steuervorteile: Noch schnell Handwerker ins Haus holen

Leckt der Wasserhahn schon länger, muss die Heizung repariert oder eine Küche eingebaut werden? Wer für solche Tätigkeiten Handwerker ins Haus holt, kann Teile der Kosten von der Steuer absetzen. 

Bis zu 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sind – gedeckelt auf 1200 Euro – absetzbar. Wichtig: Die Immobilie muss selbst bewohnt sein und darf kein Neubau sein. Die Rechnung muss unbar, also zum Beispiel per Überweisung, bezahlt werden. Eingetragen wird später alles in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“.

Krankheitskosten bündeln

Wer ohnehin hohe gesundheitlich bedingte Ausgaben hat, kann weitere notwendige Kosten noch 2025 tätigen. Krankheitskosten wirken sich erst oberhalb einer „zumutbaren Belastung“ aus – je nach Einkommen, Familienstand und Kinderanzahl zwischen ein und sieben Prozent. Anerkannt werden nur zwangsläufige Kosten, etwa für verschreibungspflichtige Medikamente oder medizinisch notwendige Behandlungen. Der Eintrag erfolgt in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“.

Spenden vor dem Jahresende leisten

Geldspenden an gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Organisationen mindern die Steuerlast. Bis zu 20 Prozent der eigenen Gesamteinkünfte lässt das Finanzamt gelten, darüber hinausgehende Beträge können vorgetragen werden. Für Spenden über 300 Euro braucht es eine Zuwendungsbestätigung, darunter genügt ein Kontoauszug. Spenden gehören in die Anlage „Sonderausgaben“.

Freistellungsauftrag prüfen

Wer Zinsen, Dividenden oder andere Kapitalerträge erhält, kann mit einem Freistellungsauftrag bis zu 1000 Euro steuerfrei stellen – zusammenveranlagte Ehepaare sogar 2000 Euro. Der Auftrag muss aktiv bei der Bank hinterlegt werden, damit nicht automatisch Steuern einbehalten und abgeführt werden. Das funktioniert in der Regel online.

Gerade zum Jahresende lohnt es sich, bestehende Freistellungsaufträge zu prüfen und auf Institute zu verteilen, bei denen Erträge anfallen. Zu viel einbehaltene Steuer kann man später über die Anlage „KAP“ zurückholen.

Verlustbescheinigung beantragen

Mit einem Wertpapierdepot Gewinne erwirtschaftet, während ein anderes tief in den roten Zahlen steht? Dann lassen sich diese Entwicklungen gleichartiger Kapitalanlagen miteinander verrechnen. Das führt dazu, dass weniger Steuern zu zahlen sind. Sind Gewinne und Verluste bei demselben Finanzinstitut entstanden, verrechnet die jeweilige Bank oder Sparkasse das automatisch. 

Wenn sich die Gewinne und Verluste auf verschiedene Finanzinstitute verteilen, lassen sie sich nur verrechnen, wenn bis 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei der betroffenen Bank beantragt wurde. Ohne diese Bescheinigung lässt sich der Ausgleich erst in Folgejahren nutzen. Wichtig für alle, die mehrere Depots führen oder bei verschiedenen Banken handeln.

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Freiwillige Beiträge zur Altersvorsorge leisten

Freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen? Das geht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen – etwa wenn sie bis zum 45. Lebensjahr Beiträge für Ausbildungszeiten nachzahlen oder ab dem 50. Lebensjahr mit freiwilligen Zahlungen erwartete Rentenabschläge ausgleichen wollen. Auch die Rürup-Rente oder die Rente aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung lassen sich mit freiwilligen Einzahlungen bis Jahresende aufbessern, wodurch man steuerlich profitiert.

2025 sind Beiträge bis zu 29.344 Euro (58.688 Euro bei Ehepaaren) vollständig absetzbar – inklusive der bereits gezahlten Pflichtbeiträge. Liegen diese schon über der Grenze, können freiwillige Zahlungen nicht berücksichtigt werden. Einzutragen sind die Zahlungen in der Anlage „Vorsorgeaufwand“. (dpa/vd)

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