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Stellenabbau im Unternehmen: Gehen oder bleiben? Das rät ein Fachanwalt

Weiße Schutzhelme hängen vor Maschinen und Sicherheitsschildern in einer Produktionshalle.
Werkschließungen und Stellenabbau: Schnell entschlossene Arbeitnehmer können von Bonuszahlungen profitieren, riskieren jedoch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Freiwilligenprogramm, Sozialplan oder neuer Job: Ein Fachanwalt erklärt, welche Strategie je nach Lebenssituation sinnvoll sein kann.

Wenn im Unternehmen Stellen gestrichen werden, stehen Beschäftigte oft vor einer schwierigen Entscheidung. Wer vorschnell handelt, kann Geld verlieren – doch auch langes Abwarten birgt Risiken.

Nachrichten über Werksschließungen und Stellenabbau wie derzeit bei Volkswagen, sorgen bei vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für große Unsicherheit. Sie fragen sich: Sind meine Kolleginnen und Kollegen und ich die Nächsten, die gehen müssen?

Dann stellt sich schnell die Frage nach der richtigen Strategie. Noch selbst kündigen und einen neuen Job suchen, bevor viele andere Beschäftigte ebenfalls auf den Arbeitsmarkt drängen? Oder lieber bleiben und auf eine mögliche Abfindung warten?

Stellenabbau im Unternehmen: Ist das ganze Werk betroffen?

„Die erste Frage, die man sich stellen sollte, ist: Droht mutmaßlich die Schließung eines gesamten Werks oder sind nur Teile betroffen?“, rät der Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel.

Wird ein komplettes Werk geschlossen, ist die Lage in der Regel klar: Alle Beschäftigten müssen gehen. Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, wird dann üblicherweise eine Abfindung vereinbart.

Wer sich schnell einen neuen Job suchen sollte

Für jüngere Beschäftigte mit kurzer Betriebszugehörigkeit kann ein schneller Wechsel sinnvoll sein. „Einem jungen Ingenieur mit zwei Jahren Betriebszugehörigkeit würde ich raten, sich sofort nach einem neuen Job umzusehen, auch wenn ihm dann die Abfindung entgeht“, sagt Görzel.

Mit zunehmendem Alter wird die Entscheidung schwieriger. Auch Verpflichtungen, Ortsgebundenheit und die Dauer der Betriebszugehörigkeit spielen eine wichtige Rolle.

„Hier muss man individuell abwägen“, so Görzel. Mit den Jahren im Betrieb steigt häufig die mögliche Abfindung. Gleichzeitig haben ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oft größere Schwierigkeiten, kurzfristig einen geeigneten und gleichwertigen neuen Job zu finden.

Arbeitsvertrag genau prüfen

Wer von einer Werk- oder Standortschließung betroffen sein könnte, sollte unbedingt einen Blick in den eigenen Arbeitsvertrag werfen. Entscheidend ist, welcher Arbeitsort dort vereinbart wurde.

„Ist auch ein anderer Einsatzort als der des geschlossenen Werks möglich, ist der Job nicht unbedingt weg“, erklärt Görzel. Dann könnte ein Einsatz an einem anderen Standort infrage kommen.

Bei Freiwilligenprogrammen kann Schnelligkeit zählen

Anders ist die Ausgangslage, wenn nur Teile eines Betriebs geschlossen werden. Dann wird ausgewählt, welche Beschäftigten gehen müssen.

Das kann auf unterschiedliche Weise geschehen. In der Regel handeln Unternehmen und Betriebsrat dafür einen gemeinsamen Fahrplan aus.

„Derzeit sind Freiwilligenprogramme sehr in Mode“, sagt Görzel. Dabei erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Angebot, das Unternehmen freiwillig zu verlassen.

Hier kann es sich tatsächlich lohnen, schnell zu sein. Häufig gibt es einen zusätzlichen Bonus für Beschäftigte, die das Angebot bis zu einem festgelegten Stichtag annehmen.

„Das können durchaus auch mal 30.000 bis 40.000 Euro zusätzlich zur Abfindung sein“, sagt der Fachanwalt.

Freiwillig gehen hat auch Nachteile

Ein Freiwilligenprogramm bedeutet allerdings nicht, dass jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter das Unternehmen verlassen darf. Der Arbeitgeber muss Beschäftigte, die er behalten möchte, nicht im Rahmen eines solchen Programms gehen lassen.


Zudem droht beim Arbeitslosengeld in der Regel eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Der Grund: Die Beschäftigten haben das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet.

Was bei betriebsbedingten Kündigungen gilt

Die Alternative zum Freiwilligenprogramm ist die betriebsbedingte Kündigung und ein Stellenabbau nach Sozialplan. Möglich ist auch, dass nach einem Freiwilligenprogramm noch Kündigungen ausgesprochen werden.

Das kann passieren, wenn nicht genügend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freiwillig gegangen sind.

Das Risiko einer Kündigung sinkt in der Regel mit längerer Betriebszugehörigkeit und höherem Lebensalter. Auch eine Behinderung oder Unterhaltspflichten können Kriterien sein, die das Kündigungsrisiko senken.

„Wer hier viel vorzuweisen hat und seinen Job unbedingt behalten will, kann auch das Abwarten der betriebsbedingten Kündigung riskieren“, sagt Görzel. (dpa/vd)



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