Rentner aufgepasst: Diese elf Änderungen im Jahr 2026 sollten Sie kennen
Im kommenden Jahr gibt es für Rentner und alle, die 2026 neu in Rente gehen, einige Änderungen. Es geht um die Aktivrente, neue Altersgrenzen und höhere Steuern. Ein Überblick.
Zum Jahresbeginn 2026 ändern sich einige Dinge in der Rentenversicherung. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin. Was aber gleich bleibt: der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser beträgt weiterhin 18,6 Prozent.
Allerdings erhöhen sich im kommenden Jahr die Bemessungsgrenzen für die Sozialversicherungsbeiträge, weshalb für Gutverdienende die Rentenversicherungsbeiträge steigen.
Ein Überblick, was sich ändert:
1. Rente wird zum 1. Juli 2026 erhöht
Der Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung prognostiziert eine Rentenerhöhung von 3,73 Prozent zum 1. Juli 2026. Der Wert für die Erhöhung zum 1. Juli 2026 steht aber noch nicht endgültig fest, sondern wird erst im März festgelegt.
2. Rentenpunkte kaufen wird 2026 teurer
Rentenpunkte kann man sich dazukaufen, um ohne Abschlag früher in den Ruhestand zu gehen. Man leistet dann freiwillige Sonderzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass man mindestens 50 Jahre alt ist und mit dem Kauf von Rentenpunkten Abschläge für einen vorzeitigen Ruhestand mildern oder ganz ausgleichen will. Es muss zudem die realistische Chance bestehen, dass man die 35 Beitragsjahre erreicht, die für die vorgezogene Rente mit Abschlägen nötig sind. Auch wer nicht verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, kann Rentenpunkte kaufen – etwa Selbstständige, Freiberufler oder Beamte.
Ein Rentenpunkt kostet 2026 allerdings mehr als noch 2025: 9661 statt 9392 Euro. Das sind 2,7 Prozent mehr.
3. Neurentner müssen mehr Steuern zahlen
Wer 2026 neu in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2026 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 83,5 auf 84 Prozent. Somit bleiben 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.
Komplett zu versteuern sind Renten durch das Wachstumschancengesetz ab dem Renteneintrittsjahr 2058. Ursprünglich wäre dies bereits im Jahr 2040 der Fall gewesen.
4. Aktivrente wird eingeführt
Ab 1. Januar 2026 soll ein neuer finanzieller Anreiz Rentner zur Weiterarbeit bewegen. Mit der Aktivrente können sie monatlich bis zu 2000 Euro hinzuverdienen, ohne dass darauf Steuern fällig werden. Aufs Jahr gerechnet, ergibt sich so ein steuerfreier Betrag von 24.000 Euro. Zusätzlich gilt auch für Aktivrentner der steuerliche Grundfreibetrag, sodass sie 2026 pro Monat auf 3029 Euro Steuerfreibetrag kommen.
Anspruch auf die Aktivrente haben Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Der Bonus gilt unabhängig davon, ob Sie bereits eine Altersrente beziehen oder die Rente aufschieben. Wer aufschiebt, erhält von der Rentenversicherung weiterhin 0,5 Prozent Zuschlag auf die Rente pro Monat; die Aktivrente lässt sich damit kombinieren.
Angestellte Frührentner, die das reguläre Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben, können die Aktivrente nicht nutzen. Die Aktivrente ist Teil des Rentenpakets, das am 19. Dezember noch vom Bundesrat verabschiedet werden muss. Die Zustimmung gilt als sicher.
5. Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen
Wer eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, darf ab 2026 mehr hinzuverdienen. Für Menschen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze ab Januar bei rund 20.700 Euro. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt sie mindestens rund 41.500 Euro.
6. Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente hängt von den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Durch die „Zurechnungszeit“ werden Betroffene zusätzlich so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum regulären Renteneintritt weitergearbeitet und Beiträge eingezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Der reguläre Rentenbeginn steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn 2026 endet die Zurechnungszeit daher statt mit 66 Jahren und zwei Monaten mit 66 Jahren und drei Monaten. Damit erhöht sich die Zurechnungszeit um einen Monat, wodurch die Rente höher ausfällt.
7. Renteneintritt: Altersgrenzen werden weiter angehoben
Die reguläre Altersgrenze für die Regelaltersrente wird bis 2031 schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Der Jahrgang 1961 erreicht seine reguläre Altersgrenze daher mit 66 Jahren und sechs Monaten. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.
Auch die Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren – früher bekannt als „Rente mit 63“ – wird schrittweise angehoben und erreicht 2026 für den Jahrgang 1962 das Alter von 64 Jahren und acht Monaten.
8. Höhere Abschläge bei der Rente für langjährig Versicherte
Wer mindestens 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, kann mit 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen, jedoch nur mit Abschlägen. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent je Monat, den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Für Versicherte des Jahrgangs 1963, die 2026 63 Jahre alt werden, liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und zehn Monaten. Bei einem frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag somit 13,8 Prozent.
9. Minijobber können Befreiung von Abgaben zur Rentenversicherung widerrufen
Voraussichtlich ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine vorgenommene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen.
10. Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen steigen
Aufgrund der gestiegenen Löhne und Gehälter steigen zum 1. Januar 2026 die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung – von monatlich 8050 Euro auf 8450 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Einkommen bei der Berechnung des Beitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen müssen keine Beiträge gezahlt werden.
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Die jährliche Bezugsgröße steigt 2026 von 44.940 Euro auf 47.460 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3955 Euro. Anhand der Bezugsgröße werden beispielsweise die Beiträge von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung berechnet. Die Bezugsgröße steigt, weil sie dynamisch an die Lohnentwicklung gekoppelt ist.
11. Renten-Auszahlung per Scheck nicht mehr möglich
Seit Dezember 2025 kann man sich die Rente nicht mehr bar auszahlen lassen. Die Deutsche Bank bietet als Nachfolgerin der Postbank keine Zahlungsanweisungen zur Verrechnung, das heißt Barauszahlungen von Renten, mehr an.
Rentner, die diesen bislang genutzt haben, sollten ihre Kontoverbindung bis zum Stichtag 30. Oktober dem Renten-Service mitteilen. Wer das versäumt hat, muss sich zwar keine Sorgen machen, dass seine Rente weg ist, allerdings beim Wechsel von Barauszahlung zu Überweisung zum Jahresende 2025 mit einer Unterbrechung der Rentenzahlung rechnen. Es erfolgt kein Versand von Schecks durch den Renten Service mehr. (Dieser Artikel erschien zuerst auf noz.de.)
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