Ratgeber

Pflegeheim wird unbezahlbar? So springt das Sozialamt ein

Heller Seniorenheim-Flur mit zwei Personen im Gang und Blumenarrangement rechts.
Ein Platz im Heim kann mitunter die finanziellen Möglichkeiten von Seniorinnen und Senioren übersteigen.

Die Rente reicht nicht, die Ersparnisse sind fast aufgebraucht: Für viele Pflegebedürftige werden die steigenden Heimkosten zur Belastungsprobe. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt das Sozialamt die Rechnung – doch Betroffene müssen rechtzeitig handeln.

Ein Platz im Pflegeheim wird immer teurer. Bewohnerinnen und Bewohner müssen im ersten Jahr bundesweit durchschnittlich 3364 Euro pro Monat aus eigener Tasche zahlen. Das zeigt eine aktuelle Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen mit Stand vom 1. Juli.

Im Vergleich zum Vorjahr ist die monatliche Belastung damit um 256 Euro gestiegen. In der Summe stecken nicht nur der Eigenanteil für die Pflege, sondern auch Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen.

Hilfe zur Pflege: Wann das Sozialamt die Heimkosten übernimmt

Wenn Rente und Rücklagen nicht mehr ausreichen, können Pflegebedürftige beim zuständigen Sozialamt die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ beantragen. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt das Amt die nicht gedeckten Kosten für den Heimplatz.

Voraussetzung ist allerdings, dass die pflegebedürftige Person ihr eigenes Vermögen weitgehend aufgebraucht hat. Alleinstehende dürfen nach Angaben der Verbraucherzentrale ein Schonvermögen von 10.000 Euro behalten.

Hilfe zur Pflege unbedingt rechtzeitig beantragen

Betroffene sollten den Antrag möglichst früh stellen. Denn die Leistungen werden erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt – eine rückwirkende Zahlung gibt es nicht.

Wer bereits Schulden aufgenommen hat, um die Heimkosten zu bezahlen, bleibt darauf sitzen. Das Sozialamt übernimmt diese Verbindlichkeiten nicht.

Diese Unterlagen verlangt das Sozialamt

Für den Antrag müssen Pflegebedürftige ihre finanzielle Situation umfassend offenlegen. Angehörige können dabei helfen, müssen bei einer Vertretung aber eine Vollmacht oder einen Betreuerausweis vorlegen.

Laut Verbraucherzentrale sollten dem Antrag folgende Dokumente in Kopie beigefügt werden:

  • Personalausweis, bei einer Vertretung zusätzlich Vollmacht oder Betreuerausweis

  • letzter Bescheid über die Leistungen der Pflegekasse

  • Kontoauszüge der vergangenen drei Monate

  • Nachweise über sämtliche Einkünfte, etwa Rentenbescheide, Pensionsnachweise, Sonderzahlungen und sonstige Einnahmen

  • Nachweise über vorhandenes Vermögen, darunter Sparbücher, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge, Grundbesitz und Lebensversicherungen

  • Nachweis über die Kosten des Pflegeheimplatzes

Am besten erkundigen sich Betroffene vorab beim zuständigen Sozialamt, welche Unterlagen im konkreten Fall benötigt werden.

Wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen

Wird Hilfe zur Pflege bewilligt, prüft das Sozialamt anschließend auch die Einkommenssituation der erwachsenen Kinder. Liegt deren Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro, können sie an den Kosten für den Heimplatz beteiligt werden.

Dabei handelt es sich um den sogenannten Elternunterhalt.

Hilfe zur Pflege nicht nötig? Wohngeld kann eine Alternative sein

Ist die finanzielle Lücke geringer, kann auch Wohngeld infrage kommen. Pflegebedürftige können den Mietzuschuss bei der zuständigen Wohngeldbehörde beantragen.

Auch der Träger des Pflegeheims darf den Antrag stellen. Dafür benötigt er eine Vollmacht der pflegebedürftigen Person, wie das Bundesgesundheitsministerium erklärt.

In Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gibt es außerdem Pflegewohngeld. Damit können die Investitionskosten des Heimplatzes teilweise oder vollständig übernommen werden. (dpa/mp)

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