Ratgeber
Pflegeheim wird unbezahlbar? So springt das Sozialamt ein
Die Rente reicht nicht, die Ersparnisse sind fast aufgebraucht: Für viele Pflegebedürftige werden die steigenden Heimkosten zur Belastungsprobe. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt das Sozialamt die Rechnung – doch Betroffene müssen rechtzeitig handeln.
Ein Platz im Pflegeheim wird immer teurer. Bewohnerinnen und Bewohner müssen im ersten Jahr bundesweit durchschnittlich 3364 Euro pro Monat aus eigener Tasche zahlen. Das zeigt eine aktuelle Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen mit Stand vom 1. Juli.
Im Vergleich zum Vorjahr ist die monatliche Belastung damit um 256 Euro gestiegen. In der Summe stecken nicht nur der Eigenanteil für die Pflege, sondern auch Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen.
Hilfe zur Pflege: Wann das Sozialamt die Heimkosten übernimmt
Wenn Rente und Rücklagen nicht mehr ausreichen, können Pflegebedürftige beim zuständigen Sozialamt die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ beantragen. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt das Amt die nicht gedeckten Kosten für den Heimplatz.
Voraussetzung ist allerdings, dass die pflegebedürftige Person ihr eigenes Vermögen weitgehend aufgebraucht hat. Alleinstehende dürfen nach Angaben der Verbraucherzentrale ein Schonvermögen von 10.000 Euro behalten.
Hilfe zur Pflege unbedingt rechtzeitig beantragen
Betroffene sollten den Antrag möglichst früh stellen. Denn die Leistungen werden erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt – eine rückwirkende Zahlung gibt es nicht.
Wer bereits Schulden aufgenommen hat, um die Heimkosten zu bezahlen, bleibt darauf sitzen. Das Sozialamt übernimmt diese Verbindlichkeiten nicht.
Diese Unterlagen verlangt das Sozialamt
Für den Antrag müssen Pflegebedürftige ihre finanzielle Situation umfassend offenlegen. Angehörige können dabei helfen, müssen bei einer Vertretung aber eine Vollmacht oder einen Betreuerausweis vorlegen.
Laut Verbraucherzentrale sollten dem Antrag folgende Dokumente in Kopie beigefügt werden:
Personalausweis, bei einer Vertretung zusätzlich Vollmacht oder Betreuerausweis
letzter Bescheid über die Leistungen der Pflegekasse
Kontoauszüge der vergangenen drei Monate
Nachweise über sämtliche Einkünfte, etwa Rentenbescheide, Pensionsnachweise, Sonderzahlungen und sonstige Einnahmen
Nachweise über vorhandenes Vermögen, darunter Sparbücher, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge, Grundbesitz und Lebensversicherungen
Nachweis über die Kosten des Pflegeheimplatzes
Am besten erkundigen sich Betroffene vorab beim zuständigen Sozialamt, welche Unterlagen im konkreten Fall benötigt werden.
Wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen
Wird Hilfe zur Pflege bewilligt, prüft das Sozialamt anschließend auch die Einkommenssituation der erwachsenen Kinder. Liegt deren Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro, können sie an den Kosten für den Heimplatz beteiligt werden.
Dabei handelt es sich um den sogenannten Elternunterhalt.
Hilfe zur Pflege nicht nötig? Wohngeld kann eine Alternative sein
Ist die finanzielle Lücke geringer, kann auch Wohngeld infrage kommen. Pflegebedürftige können den Mietzuschuss bei der zuständigen Wohngeldbehörde beantragen.
Auch der Träger des Pflegeheims darf den Antrag stellen. Dafür benötigt er eine Vollmacht der pflegebedürftigen Person, wie das Bundesgesundheitsministerium erklärt.
In Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gibt es außerdem Pflegewohngeld. Damit können die Investitionskosten des Heimplatzes teilweise oder vollständig übernommen werden. (dpa/mp)
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