Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Wann Beschäftigte weiter Gehalt bekommen
Sechs Wochen volles Gehalt trotz Krankheit – das ist in Deutschland der Grundsatz. Doch ob der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wirklich besteht, hängt von klaren Bedingungen ab. Und bei mehreren Krankschreibungen wird es schnell kompliziert.
Wer krank wird und nicht arbeiten kann, muss nach aktueller Gesetzeslage zunächst keine finanziellen Einbußen befürchten. Arbeitgeber zahlen das Gehalt im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen weiter. Darüber wird in der Politik immer wieder diskutiert. An den geltenden Regeln ändert das aber erst einmal nichts.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Diese Voraussetzungen gelten
Voraussetzung für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden haben. Wer vorher krank wird, hat in der Regel noch keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Dann greift die Entgeltfortzahlung also noch nicht.
Tritt später dieselbe Krankheit erneut auf, kann es noch einmal Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung geben. Das gilt laut Entgeltfortzahlungsgesetz dann, wenn zwischen den Erkrankungen mindestens sechs Monate ohne diese Krankheit lagen oder seit der ersten Erkrankung zwölf Monate vergangen sind.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Was bei einer neuen Krankheit passiert
Komplizierter wird es, wenn eine weitere Krankheit dazukommt. Schließen sich zwei Krankschreibungen direkt aneinander an oder liegen nur wenige Stunden dazwischen, gibt es nicht automatisch erneut Entgeltfortzahlung. Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung auf, die sich unmittelbar anschließt, beginnt die Sechs-Wochen-Frist nicht neu. Entscheidend ist also nicht allein, dass es sich um eine andere Diagnose handelt.
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Ein neuer Anspruch entsteht nur dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war, als die weitere Erkrankung eintrat. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich tatsächlich gearbeitet hat. Es reicht nach der Regelung aber auch, wenn er zumindest wieder arbeitsfähig war. Das gilt sogar dann, wenn diese Arbeitsfähigkeit nur für wenige Stunden außerhalb der Arbeitszeit bestand.
Wann Beschäftigte eine neue Erkrankung beweisen müssen
Schließen sich die bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten unmittelbar aneinander an, spricht das eher für einen einheitlichen Verhinderungsfall. Das gilt auch dann, wenn dazwischen nur ein arbeitsfreier Tag oder ein Wochenende liegt. In solchen Fällen müssen Beschäftigte darlegen und beweisen, dass tatsächlich eine neue, eigenständige Erkrankung vorliegt. Nur dann kann ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstehen. (dpa/mp)
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