Gesundheit

Krankschreibung per Telefon oder Video: Wann das noch möglich ist

Smartphone mit Kontakt zur Hausarztpraxis neben Taschentüchern und Medikamenten
Halsweh, Fieber, Gliederschmerzen? Dann ist der Weg in die Arztpraxis beschwerlich. Bislang gab es dann die Möglichkeit einer telefonischen Krankschreibung.

Krank zur Arbeit? Undenkbar. Krank in die Praxis fahren? Manchmal auch. Wann eine AU per Telefon oder Videosprechstunde möglich ist – und wo die Grenzen liegen.

Wer mit einem fiesen Magen-Darm-Infekt auf dem Klo festhängt, kann kaum arbeiten. Der Weg in die Arztpraxis ist dann oft auch keine schöne Vorstellung.

Praktisch war für solche Fälle bislang die Möglichkeit, sich per Telefon von Arzt oder Ärztin krankschreiben zu lassen. Doch dieser Weg steht vor dem Aus: Die Koalition aus Union und SPD möchte die telefonische Krankschreibung abschaffen.

Krankschreibung per Telefon oder Video: Das gilt bislang

Einen generellen Anspruch auf eine Krankschreibung nach einem telefonischen Arztgespräch gibt es nicht. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Eine Krankschreibung per Telefon ist nur möglich, wenn Versicherte keine Videosprechstunde bei dem Arzt oder der Ärztin nutzen können. Das kann laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) etwa technische Gründe haben.

Außerdem muss der Patient oder die Patientin der Arztpraxis bereits bekannt sein. Und es muss sich um eine Erkrankung ohne schwere Symptomatik handeln.

Krankschreibung per Telefon oder Video: Bei diesen Beschwerden geht es

Als Beispiele nennt die Verbraucherzentrale Erkältungskrankheiten und Magen-Darm-Infektionen. Arzt oder Ärztin können aber entscheiden, dass die Beschwerden doch in der Praxis untersucht werden müssen.

Nach dem Gespräch am Telefon können Ärztinnen und Ärzte eine erste AU-Bescheinigung für höchstens fünf Tage ausstellen, so das Bundesgesundheitsministerium.

Die Bescheinigung wird elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Der Arbeitgeber kann sie dort abrufen. Wer eine Folge-Krankschreibung braucht, muss allerdings in die Praxis kommen. Dort ist dann eine Untersuchung nötig.

Das gilt bei Videosprechstunden

Ärztinnen und Ärzte können auch Videosprechstunden anbieten. In diesem Zuge können sie ebenfalls AU-Bescheinigungen ausstellen. Voraussetzung ist auch hier: Die Symptome dürfen keine Untersuchung vor Ort notwendig machen. Anders als bei der telefonischen Krankschreibung können bei Videosprechstunden auch Neupatientinnen und Neupatienten krankgeschrieben werden.

Für sie ist eine Krankschreibung für höchstens drei Tage möglich. Wer der Arztpraxis bereits bekannt ist, kann laut KBV für bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Auch hier gilt: Für Folgebescheinigungen muss man den Weg in die Arztpraxis antreten.

Was bei der Versichertenkarte gilt

Sowohl bei der Krankschreibung per Telefon als auch per Video muss die elektronische Gesundheitskarte nicht in der Praxis eingelesen werden. Das gilt auch dann, wenn man im laufenden Quartal noch nicht dort war. In diesem Fall übernimmt die Arztpraxis die Daten, die für die Abrechnung notwendig sind, aus der Patientenakte. Das teilt die KV Berlin mit.

Am Telefon müssen Patientinnen und Patienten sich allerdings authentifizieren. Sie geben also bestimmte Daten an, die anschließend abgeglichen werden. Bei einer Videosprechstunde werden Patientinnen und Patienten gebeten, die Versichertenkarte in die Kamera zu halten. Außerdem müssen sie mündlich bestätigen, dass ein Versicherungsschutz besteht. (dpa/mp)

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