Ach wie schön, der Frühling ist da? Für Allergiker ist das eine harte Zeit.

Ach wie schön, der Frühling ist da? Für Allergiker ist das eine harte Zeit. (Symbolbild) Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Heuschnupfen im Job: Welche Rechte Arbeitnehmer haben

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Niesen, tränende Augen, Atemprobleme: Für viele Beschäftigte wird die Pollensaison im Büro oder draußen zur Belastung. Was Arbeitgeber beachten müssen, wann eine Krankschreibung bei Heuschnupfen im Job möglich ist und was Betroffene nicht sagen müssen.

Für viele Beschäftigte wird der Arbeitsalltag im Frühjahr zur echten Herausforderung. Niesen, tränende Augen und Konzentrationsprobleme können die Leistungsfähigkeit durch Heuschnupfen deutlich beeinträchtigen.

Dann stellen sich im Job schnell wichtige Fragen: Muss ich trotzdem arbeiten? Wann ist eine Krankschreibung möglich? Und wie viel Rücksicht muss der Arbeitgeber nehmen?

Heuschnupfen im Job: Arbeitgeber muss Belastung begrenzen

Wer bei der Arbeit stark unter Pollen leidet, muss einer hohen Belastung nicht einfach ausgeliefert sein. „Nein. Der Arbeitgeber trägt dafür Sorge, dass ich bei Heuschnupfen nicht in großem Maße Pollen ausgesetzt bin“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel.

Das kann auch dann gelten, wenn Beschäftigte eigentlich draußen arbeiten. Als Beispiel nennt Görzel Erzieher: Ist ein Mitarbeiter massiv von Heuschnupfen betroffen, bleibt er drinnen – unabhängig davon, wo die Kinder sind. Auch in anderen Berufen kann der Arbeitgeber reagieren müssen. Ein Büroarbeiter mit Heuschnupfen müsse etwa die Möglichkeit haben, das Fenster zu schließen, wenn draußen Gras gemäht wird.

Voraussetzung ist allerdings ein ärztliches Attest, etwa vom Hausarzt oder Betriebsarzt. Darin muss festgelegt sein, welche Tätigkeiten nicht ausgeübt werden können oder welche Belastungen vermieden werden sollen. Eine Diagnose gehört laut Görzel nicht in dieses Attest.

Heuschnupfen im Job: Eine Krankschreibung ist möglich

Auch wegen einer Pollenallergie kann man sich krankschreiben lassen. „So wie bei jeder anderen Krankschreibung auch gilt als Maßgabe: Die Krankheit hält mich davon ab, meine Arbeit zu verrichten“, sagt Görzel.

Das kann etwa dann der Fall sein, wenn Betroffene unter schwerer Atemnot leiden. Dann müssen sich Arbeitnehmer wie üblich um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kümmern, meistens ab dem dritten Krankheitstag.

Diese Maßnahmen können in der Pollensaison helfen

Wichtig ist nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Symptome nicht aus Angst vor dem Jobverlust einfach zu ignorieren. Betriebe und Beschäftigte könnten oft an mehreren Stellen ansetzen, damit die Arbeitsfähigkeit erhalten bleibt.

Wer eine Allergie am Arbeitsplatz vermutet, sollte deshalb zum Arzt gehen. Mithilfe einer Gefährdungsbeurteilung müssen dann alle Arbeitsprozesse auf Risiken durch allergische Reaktionen überprüft werden. Daraus sollen Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip abgeleitet werden.

Dabei gilt: Substitution geht vor technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen. Das vollständige Beseitigen der Pollen dürfte zwar schwer möglich sein. Technische Schutzmaßnahmen sind aber denkbar, etwa Pollenschutzgitter. Auch organisatorische Lösungen kommen infrage. Als Beispiel nennt der Text eine Umstellung des Schichtplans.

Muss ich den Heuschnupfen beim Bewerbungsgespräch erwähnen?

Wer unter einer Pollenallergie leidet, muss das bei der Einstellung nicht offenlegen. „Nein, das müssen Sie nicht“, sagt Arbeitsrechtler Volker Görzel. „Ihr Heuschnupfen geht den Arbeitgeber erst mal nichts an.“

Nach Angaben der Arbeitsmedizinerin Vera Stich-Kreitner gibt es sehr gute antiallergische Medikamente, mit denen Betroffene weitgehend symptomfrei sein können. Dazu zählen Augentropfen, Nasensprays und Tabletten. Gerade neuere Antihistaminika machten nicht mehr oder nur noch gering müde, so Stich-Kreitner. Auch eine Desensibilisierung ist möglich.

Heuschnupfen im Job: Zwang zu Medikamenten gibt es nicht

Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht zwingen, Medikamente zu nehmen oder eine Desensibilisierung zu machen. Zwar gilt für Arbeitnehmer eine Schadenminderungspflicht. Sie müssen also alles Zumutbare tun, um den Schaden möglichst klein zu halten.

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„Aber wenn ein Mitarbeiter keine Medikamente nehmen möchte, darf der Chef ihn dazu auch nicht zwingen“, sagt Görzel.

Bei müdemachenden Medikamenten zählt Eigenverantwortung

Eine grundsätzliche Einschränkung bei der Bedienung von Maschinen oder Fahrzeugen besteht laut Stich-Kreitner bei Antihistaminika nicht. Nebenwirkungen wie Müdigkeit können aber individuell unterschiedlich stark ausfallen.

Wer weiß, dass ein Medikament müde macht, muss deshalb selbst verantwortlich handeln. „Sie müssen dann auf ihren Arbeitgeber zugehen, wenn Sie nicht mehr arbeitstüchtig sind“, sagt Görzel. (dpa/mp)

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