Rente fair teilen: Für diese Paare kann sich Rentensplitting lohnen
In vielen Partnerschaften sind die Rentenansprüche ungleich verteilt – etwa, weil ein Partner wegen der Kinder beruflich kürzergetreten ist. Rentensplitting kann das ausgleichen. Doch die Entscheidung hat Folgen.
Rentenansprüche in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft können sehr unterschiedlich hoch sein. Eine Möglichkeit, sie fairer zu verteilen, ist das Rentensplitting für Paare. Dabei gibt die Person mit den höheren Ansprüchen auf gesetzliche Rente einen Teil ihrer Anwartschaft an den Partner oder die Partnerin ab. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin.
Rentensplitting für Paare: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Das Rentensplitting kann etwa sinnvoll sein, wenn eine Person in der Partnerschaft wegen der Kinder beruflich kürzergetreten ist. Auch eingetragene Lebenspartner können diese Möglichkeit nutzen.
Es gelten aber bestimmte Voraussetzungen. Die Ehe muss nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden sein. Bestand die Ehe schon früher, müssen beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren worden sein. Außerdem müssen beide Partner 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
Nötig ist zudem eine Erklärung beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Diese wird in der Regel gemeinsam abgegeben. Frühestens ist das sechs Monate möglich, bevor die jüngere Person die Regelaltersgrenze erreicht. Nach dem Tod eines Partners oder einer Partnerin kann auch nur der oder die Hinterbliebene entscheiden.
So werden die Ansprüche geteilt
Beim Rentensplitting kommen die Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe in einen Topf. Anschließend werden sie gleichmäßig aufgeteilt. Das kann grundsätzlich eine faire Lösung sein. Ein wichtiger Vorteil: Bei der erhöhten Rentenzahlung bleibt es auch dann, wenn der andere Partner oder die andere Partnerin stirbt.
Selbst bei einer erneuten Heirat wird die Rente weitergezahlt. Das unterscheidet das Rentensplitting von der Hinterbliebenenrente.
Entscheidung ist verbindlich
Genau darin kann aber auch ein Nachteil liegen. Rentensplitting und Hinterbliebenenrente schließen sich gegenseitig aus. Es geht also nur das eine oder das andere. Wer sich einmal für das Rentensplitting entschieden hat, ist daran gebunden.
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Für das Splitting kann man sich allerdings auch noch entscheiden, wenn man bereits eine Witwen- oder Witwerrente erhält. Rückgängig machen lässt sich die Entscheidung danach nicht mehr.
Rentensplitting für Paare vorher unbedingt durchrechnen lassen
Weil die finanziellen Auswirkungen individuell sehr unterschiedlich sein können, sollten Paare die Entscheidung gut prüfen. Wichtig ist eine Beratung und eine Berechnung für den konkreten Fall. Lohnen kann sich das Rentensplitting etwa dann, wenn jemand bereits eine eigene Rente bezieht. Auch wenn das Einkommen so hoch ist, dass eine Witwen- oder Witwerrente gar nicht ausgezahlt würde, kann das Splitting interessant sein.
Die Deutsche Rentenversicherung berät dazu kostenfrei. Weitere Informationen gibt es in den DRV-Broschüren „Rentensplitting – partnerschaftlich teilen“ und „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“. Beide Broschüren können auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden. (dpa/mp)
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