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Urteil zu Tracking auf Webseiten: Muss ein soziales Netzwerk haften?

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Der lange Arm von Social Media: Die Netzwerk-Betreiber erhalten oft auch personenbezogene Daten ihrer Nutzenden von anderen Webseiten oder Apps. Das ist alles andere als astrein, aber rechtlich kompliziert.

Wer Social Media nutzt, kann im Netz schnell die Kontrolle über seine Daten verlieren. Ein Urteil aus Stuttgart setzt nun Grenzen – doch die entscheidende Frage soll wohl Karlsruhe klären.

Nutzer eines sozialen Netzwerks können verlangen, dass der Betreiber bestimmte personenbezogene Daten nicht speichert. Das gilt für Daten, die über Software-Tools auf Webseiten von Drittanbietern gesammelt wurden – wenn der Netzwerkbetreiber sie ohne wirksame Einwilligung erhalten hat.

Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.

Netzwerk haftet nicht für jede Datenverarbeitung

Über diesen Unterlassungsanspruch hinaus haftet der Betreiber des Netzwerks aber nicht direkt für die bloße Verarbeitung der Daten auf den Seiten der Drittanbieter.

Der Grund: Allein die Bereitstellung solcher Software-Tools durch den Netzwerkbetreiber begründet nach dem Urteil keine Verantwortlichkeit. Darauf weist das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV), „Anwaltauskunft.de“, hin.

Tracking auf Webseiten: So verfolgen Netzwerke ihre Nutzer

Durch solche Tools erfahren soziale Netzwerke von vielen Besuchen ihrer Nutzerinnen und Nutzer auf Drittseiten. Das können Nachrichtenportale, Onlineshops oder andere Webseiten sein.

Das passiert oft sogar dann, wenn Nutzer bei ihrem Netzwerk ausgeloggt sind. Auch eine abgeschaltete Übertragung von Daten an Dritt-Server im Browser kann demnach betroffen sein.

Webseitenbetreiber nutzen solche Software-Werkzeuge unter anderem, um den Erfolg personalisierter Werbung auf Netzwerken zu verfolgen. Dabei kann es sich etwa um Programme zur Server-Installation oder um Tracking-Pixel handeln. Diese können Webseiten-Besucher in Kombination mit anderen Daten oft wiedererkennbar machen.

Tracking auf Webseiten: Einwilligung fehlte

In dem Fall waren die Drittunternehmen laut den Nutzungsbedingungen des beklagten Netzwerks verpflichtet, eine wirksame Einwilligung der Besucher einzuholen.

Der Kläger hatte auf den Drittseiten aber nicht in die Verarbeitung seiner Daten eingewilligt. Deshalb verlangte er vor Gericht, dem Netzwerk die Verarbeitung seiner Daten über diese Tools auf Drittseiten generell zu untersagen.

Zudem forderte er unter anderem die Einschränkung der Verarbeitung der Daten, deren Löschung sowie immateriellen Schadenersatz. Dieser sollte mindestens 5000 Euro betragen. Auch den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangte er.

Beide Seiten gingen in Berufung

Das Landgericht Stuttgart verurteilte das Netzwerk in erster Instanz lediglich dazu, die Speicherung der übermittelten personenbezogenen Daten zu unterlassen. Die übrigen Anträge wies es ab. Dagegen legten beide Parteien Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung des beklagten Netzwerks zurück. Auf die Berufung des Klägers hin änderte es das Urteil des Landgerichts aber teilweise ab.

Tracking auf Webseiten: OLG sieht Datenschutzverstoß

Nach Auffassung des OLG war die Verarbeitung personenbezogener Daten auf den Webseiten der Drittanbieter mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig. Für diesen Datenschutzverstoß haftet der Betreiber des sozialen Netzwerks aber nicht allein deshalb, weil er Datenverarbeitungstools entwickelt und bereitgestellt hat.

Auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich nach Ansicht der Richter kein entsprechender Unterlassungsanspruch. Dieser stütze sich nicht unmittelbar auf die DSGVO, sondern auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

500 Euro Schadenersatz für Kläger

Gleichzeitig bestätigte das Gericht den Unterlassungsanspruch, den bereits das Landgericht ausgesprochen hatte. Dabei ging es um die Speicherung bestimmter bereits übermittelter Daten.

Der Betreiber des Netzwerks habe nicht ausreichend erläutert, weshalb die Speicherung der Daten für „Integritäts- und Sicherheitszwecke“ erforderlich sein sollte. Auch zur Dauer der Speicherung habe er nicht genug erklärt.

Deshalb könne sich das beklagte Netzwerk in diesem Punkt nicht auf die DSGVO berufen. Außerdem hielt der Senat einen Schadenersatzbetrag von 500 Euro für angemessen. Der Schaden durch die abgeflossenen Daten bestehe im „umfassenden Kontrollverlust“ des Klägers, so das Gericht.

Tracking auf Webseiten: Fall könnte beim BGH landen

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für zahlreiche datenschutzrechtliche Verfahren, erklärt der DAV. Das OLG ließ wegen grundsätzlicher Rechtsfragen die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu.

Laut DAV weicht das Stuttgarter Urteil in mehreren Punkten von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ab. Das betrifft besonders die Frage, wann Anbieter von Tools zur Datenverarbeitung verantwortlich sind – und wie weit datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche reichen. (dpa/mp)

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