Ratgeber
Chef will Änderungsvertrag: Muss ich jetzt unterschreiben?
Mehr Aufgaben, weniger Gehalt oder andere Arbeitszeiten: Wer vom Arbeitgeber einen Änderungsvertrag bekommt, sollte nicht vorschnell zustimmen. Denn die Unterschrift kann weitreichende Folgen haben.
Plötzlich liegt ein Änderungsvertrag auf dem Tisch. Es geht um andere Arbeitszeiten, weniger Gehalt oder einen neuen Aufgabenbereich. Viele Beschäftigte fragen sich dann: Muss ich das unterschreiben?
Die klare Antwort: nein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nicht verpflichtet werden, einem Änderungsvertrag zuzustimmen.
Änderungsvertrag: Warum Vorsicht bei der Unterschrift wichtig ist
„Nein – und sie sollten grundsätzlich nur nach anwaltlicher Rücksprache unterschrieben werden“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Denn ist der Änderungsvertrag erst einmal unterschrieben, gilt er auch.
Einseitig kann der Chef die Änderung aber nicht durchsetzen. Wer nicht unterschreibt, muss den neuen Bedingungen also nicht einfach zustimmen.
Änderungsvertrag abgelehnt: Kann der Chef dann kündigen?
Trotzdem kann eine Ablehnung Folgen haben. Wer den Änderungsvertrag nicht unterschreibt, riskiert, den Arbeitgeber zu verärgern. Eine Änderungskündigung kann dann tatsächlich der nächste Schritt sein.
Dafür braucht der Arbeitgeber aber eine sachliche Begründung. Das können etwa betriebliche Erfordernisse sein – oder personen- beziehungsweise verhaltensbedingte Gründe.
Ist das Kündigungsschutzrecht anwendbar, muss der Arbeitgeber zusätzlich sicherstellen, dass die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist. Ohne entsprechende Grundlage ist eine solche Kündigung angreifbar.
Wann Arbeitnehmer gute Chancen haben
Viele Änderungskündigungen lassen sich juristisch angreifen. Das gilt nach Angaben des Fachanwalts besonders dann, wenn es um eine Verringerung der Gegenleistung des Arbeitgebers geht.
Gemeint sind etwa weniger Gehalt, gestrichene Zuschläge oder weniger Urlaubstage. In solchen Fällen lohnt es sich besonders, die Änderung genau prüfen zu lassen.
Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, endet das Arbeitsverhältnis häufig im gegenseitigen Einvernehmen. Dabei wird nicht selten auch eine Abfindung vereinbart. (dpa/mp)
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