Balkon und Terrasse in der Mietwohnung: Was erlaubt ist – und wo Ärger droht
Pflanzen, Feiern, Rauchen oder ein Balkonkraftwerk: Mieterinnen und Mieter dürfen Balkon und Terrasse grundsätzlich frei nutzen. Doch bei Lärm, Rauch, Markisen oder Blumenkästen gelten klare Grenzen, sobald berechtigte Interessen von Nachbarinnen und Nachbarn berührt werden.
„Der Balkon ist für viele Mieterinnen und Mieter ein wichtiges Stück Lebensqualität – seine Nutzung ist grundsätzlich frei, endet aber dort, wo berechtigte Interessen der Nachbarschaft beeinträchtigt werden“, erklärt Florian Becker, Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes.
Balkon und Terrasse in der Mietwohnung: Pflanzen und Möbel sind erlaubt
Blumen, Pflanzen, Kräuter und auch Gemüse wie Tomaten oder Gurken sind auf dem Balkon erlaubt. Auch Blumenkästen dürfen angebracht werden – sie müssen aber sicher befestigt sein, damit sie selbst bei Wind nicht herabfallen.
Der Mieterbund rät deshalb, Kästen und Töpfe zu befestigen und an der Innenseite des Balkons anzubringen. Vermieter können Blumenkästen an der Balkonaußenseite aus bestimmten Gründen verbieten, etwa wegen ihrer Verkehrssicherungspflicht gegenüber Mietern und Allgemeinheit, wenn unter dem Balkon Autos stehen. Darauf verweist ein Urteil des Landgerichts Berlin.
Blüten und Blätter, die von Balkonpflanzen nach unten fallen, müssen Nachbarn hingegen dulden. Wuchernde Pflanzen, die über die Brüstung wachsen und andere Balkone beeinträchtigen, müssen allerdings zurückgeschnitten werden.
Auch beim Gießen ist Rücksicht gefragt. Wasser darf nicht auf den darunterliegenden Balkon tropfen, wenn sich dort erkennbar Nachbarn aufhalten. So entschied es das Landgericht München I.
Stühle, Tische, Bänke und Sonnenschirme sind auf dem Balkon ebenfalls erlaubt. Für eine Markise oder eine Balkonverkleidung braucht es in der Regel aber die Zustimmung des Vermieters oder der Vermieterin.
Balkon und Terrasse in der Mietwohnung: Feiern nur mit Rücksicht
Essen, Trinken und Feiern auf dem Balkon sind erlaubt. Entscheidend ist aber, dass Nachbarinnen und Nachbarn möglichst wenig gestört werden. Ab 22 Uhr gilt die Nachtruhe. Spätestens dann wird es heikel, wenn es zu laut wird.
Grillen ist nach Angaben des Mieterbundes grundsätzlich erlaubt – aber nicht immer. Gibt es im Mietvertrag ein ausdrückliches Grillverbot, darf nicht gegrillt werden. Unzulässig ist Grillen auch dann, wenn Rauch in benachbarte Wohnungen zieht. Dann müssen Mieter Rücksicht nehmen.
Rauchen ist erlaubt, kann aber Streit auslösen
Rauchen auf dem Balkon ist prinzipiell erlaubt. Weil Zigarettenrauch nach oben zieht, sollten Raucher aber besonders auf die darüber wohnenden Parteien Rücksicht nehmen.
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Der Mieterbund rät dazu, dass Nachbarinnen und Nachbarn sich möglichst abstimmen. Kommt keine Einigung zustande, können Gerichte sogar feste Raucher- und Nichtraucherzeiten festlegen.
Balkon und Terrasse in der Mietwohnung: Was für Balkonkraftwerke gilt
Steckfertige Mini-Photovoltaik-Geräte sind für Mieterinnen und Mieter angesichts steigender Energiepreise und aus Klimaschutzgründen eine Option. Vor dem Einbau ist nach Angaben der Verbraucherzentralen aber in jedem Fall die Zustimmung der Vermietenden nötig.
Die gute Nachricht: Seit Oktober 2024 müssen Vermietende dieser Installation grundsätzlich zustimmen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Installation für sie unzumutbar wäre – wobei es laut Verbraucherzentralen nicht um die Optik geht. (dpa/mp)
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