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Spurwechsel bei Rot: Gericht bestätigt Fahrverbot

Rote Ampel vor unscharfem Hintergrund, im Hintergrund eine weitere Verkehrsampel.
Entscheidend ist nicht, wo man herkommt, sondern wo man hinwill: So könnte man das Spurwechsel-Urteil des Obersten Landesgerichts auch zusammenfassen.

Ein Taxifahrer fährt bei Grün los, wechselt aber im Kreuzungsbereich auf eine rot gesperrte Spur. Vor Gericht scheitert er mit seiner Beschwerde – obwohl niemand konkret gefährdet wurde.

Wer bei Rot über eine Ampel fährt, muss mit einem Fahrverbot rechnen. Das gilt auch dann, wenn ein Fahrer zunächst bei Grün in die Kreuzung einfährt und erst dort auf eine Spur wechselt, für die Rotlicht gilt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Spurwechsel vorsichtig erfolgt oder niemand konkret gefährdet wird. Das geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.

Fahrverbot bei Rotlichtverstoß: Taxifahrer wechselt in der Kreuzung die Spur

In dem Fall war gegen einen Taxifahrer ein Bußgeldbescheid wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ergangen. Die Ampel hatte bereits länger als eine Sekunde Rot gezeigt.

Der Fahrer war zunächst bei einem grünen Ampelpfeil für Linksabbieger in die Kreuzung gefahren. Weil sein Fahrgast das Fahrziel änderte, entschied er sich jedoch noch im Kreuzungsbereich um. Er wechselte von der Linksabbiegerspur auf die Rechtsabbiegerspur. Für diese Spur zeigte die Ampel zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als einer Sekunde Rot.

Amtsgericht zeigt zunächst Milde

Der Taxifahrer wollte die Strafe nicht akzeptieren. Der Fall landete vor dem Amtsgericht.

Das Gericht wertete die Situation zunächst als atypischen Ausnahmefall. Es reduzierte die Geldbuße auf 55 Euro und verzichtete auf das einmonatige Fahrverbot.

Zur Begründung führte das Amtsgericht an, der Fahrer habe niemanden konkret gefährdet und sei besonders vorsichtig gefahren.

Fahrverbot bei Rotlichtverstoß: Staatsanwaltschaft legt Beschwerde ein

Die Staatsanwaltschaft akzeptierte diese Entscheidung nicht und legte Beschwerde ein. Vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht bekam sie Recht.

Das Gericht stellte klar: Bei mehrspurigen Kreuzungen mit eigenen Ampeln für verschiedene Fahrtrichtungen begeht auch derjenige einen Rotlichtverstoß, der zunächst auf einer grünen Spur einfährt und später auf einen rot gesperrten Fahrstreifen wechselt.

Entscheidend ist, dass der Fahrer nach dem Überfahren der Haltelinie in den durch das Rotlicht geschützten Bereich der gesperrten Spur fährt.

Vorsicht schützt nicht vor Strafe

Dass der Taxifahrer vorsichtig gefahren war und niemand konkret gefährdet wurde, ließ das Gericht nicht gelten.

Die abstrakte Gefahr eines Rotlichtverstoßes werde durch einen Spurwechsel innerhalb der Kreuzung nicht geringer. Eine Ausnahme vom Regelfahrverbot könne deshalb nicht damit begründet werden, dass es zu keiner konkreten Gefährdung gekommen sei.

Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 201 ObOWi 699/25. Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. (dpa/mp)

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