Winterchaos auf den Straßen: Muss ich trotzdem zur Arbeit kommen?
Zugausfälle, Staus, geschlossene Schulen: Winterwetter bringt den Alltag durcheinander. Was Arbeitnehmer wissen müssen, wenn sie zu spät kommen oder gar nicht zur Arbeit können.
Schnee, Glätte und Sturm machen den Arbeitsweg für viele Beschäftigte zu Beginn des neuen Jahres zur Geduldsprobe. In vielen Regionen Deutschlands fallen Busse und Bahnen aus oder fahren verspätet, Straßen sind verschneit oder vereist. Pendlerinnen und Pendler kommen oft nur langsam oder gar nicht voran.
Winterchaos auf dem Arbeitsweg: Kein Lohn bei Verspätung
Kommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen des Wetters zu spät zur Arbeit, gilt ein klarer Grundsatz: Für die Zeit ohne Arbeit gibt es keinen Lohn, erklärt der Gewerkschaftsjurist Till Bender in einem Beitrag der IG Metall.
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Die ausgefallenen Stunden müssen jedoch nicht nachgeholt werden. Gibt es im Betrieb ein Überstundenkonto, können die Zeiten aber als Minusstunden verbucht und später ausgeglichen werden. Hintergrund ist das sogenannte Wegerisiko: Beschäftigte sind grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Frühzeitig mit dem Arbeitgeber sprechen
Kündigt sich schlechtes Wetter an und sind Verzögerungen auf dem Arbeitsweg absehbar, müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber informieren. Sinnvoll ist es, direkt Lösungsvorschläge zu machen, etwa Homeoffice anzubieten oder die versäumte Zeit später nachzuarbeiten.
Bei akuten Unwetterwarnungen, etwa wegen Glatteis, kann unter Umständen eine „begründete Arbeitsverhinderung“ vorliegen. Darauf weist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hin. Ist der Arbeitsweg unzumutbar, dürfen Beschäftigte der Arbeit fernbleiben. Auch hier gilt: Eine rechtzeitige Absprache mit dem Arbeitgeber ist ratsam.
Kita oder Schule geschlossen: Was für Eltern gilt
Besonders schwierig wird es für berufstätige Eltern, wenn Kitas oder Schulen wetterbedingt schließen. Grundsätzlich besteht auch in diesem Fall kein automatischer Anspruch auf Vergütung, wenn Beschäftigte nicht zur Arbeit kommen.
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Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in Paragraf 616 zwar eine Lohnfortzahlung vor, wenn die Verhinderung „in der Person des Arbeitnehmers“ liegt. Laut Till Bender kann das zum Beispiel gelten, wenn wegen einer Schul- oder Kitaschließung keine andere Betreuung für die Kinder möglich ist.
In solchen Fällen besteht in der Regel zumindest für einige Tage Anspruch auf Lohnfortzahlung. Allerdings kann Paragraf 616 im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Dann ist eine Bezahlung nicht garantiert. (dpa/vd)
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