Ungeduld beim Überholen: Nach Crash haftet der Hintermann allein
Ein Autofahrer will auf der Autobahn die Spur wechseln, bricht das Manöver ab und lenkt zurück. Genau in diesem Moment kracht es. Ein Gericht hat nun entschieden, wer in so einem Fall zahlen muss.
Ein missglücktes Überholmanöver auf der Autobahn hat jetzt ein Gericht beschäftigt. Die zentrale Frage: Wer haftet, wenn ein Fahrer die Spur wechseln will, das Manöver abbricht und es beim Zurücklenken zum Zusammenstoß mit einem von hinten kommenden Auto kommt?
Das Oberlandesgericht Celle hat dazu eine klare Entscheidung getroffen. Wer einen anderen Wagen vorzeitig selbst überholen will, kann bei einem Unfall unter Umständen allein haften. Darauf weist der ADAC hin.
Ungeduld beim Überholen: So kam es zum Unfall
Im verhandelten Fall fuhr ein Auto auf der linken von drei Autobahnspuren. Der Fahrer wollte wieder auf die mittlere Spur zurückwechseln, setzte den Blinker und scherte auch ein – allerdings nur teilweise. Dann bemerkte er ein anderes Auto, das seinerseits von der rechten auf die mittlere Spur wechseln wollte. Daraufhin brach er seinen Spurwechsel ab und lenkte sofort wieder nach links zurück.
Genau in diesem Moment krachte es. Von hinten kam ein weiteres Auto heran, dessen Fahrer beschleunigt hatte, ohne den Spurwechsel des Vorausfahrenden vollständig abzuwarten.
Darum landete der Fall vor Gericht
Nach dem Unfall verlangte die Vollkaskoversicherung des Spurwechslers Ersatz von der Haftpflichtversicherung des von hinten kommenden Fahrers. Ihr Argument: Der Hintermann trage die alleinige Schuld, weil er bei unklarer Verkehrslage mit hohem Tempo überholen wollte und den Spurwechsel nicht vollständig abgewartet habe.
Die Gegenseite sah das anders. Dort wurde das Zurücklenken auf die linke Spur als neuer Spurwechsel gewertet. Und bei einem solchen Wechsel darf ein Fahrer andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Deshalb mussten die Gerichte klären, wie der Vorgang rechtlich einzuordnen ist.
OLG Celle bewertet den Spurwechsel anders
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle gab am Ende der Versicherung des vorausfahrenden Autos recht. Die Richter werteten das Zurückfahren auf die linke Spur nicht als neuen Spurwechsel.
Nach Auffassung des Gerichts war der erste Wechselvorgang vielmehr noch gar nicht abgeschlossen. Das Auto hatte die mittlere Spur nur teilweise erreicht und steuerte wegen des sich von rechts nähernden Fahrzeugs sofort wieder nach links zurück.
Deshalb musste dem Fahrer des vorderen Wagens auch keine gesteigerte Sorgfaltspflicht auferlegt werden, wie sie bei einem erneuten Spurwechsel gegolten hätte.
Ungeduld beim Überholen: Hintermann muss allein zahlen
Für den Fahrer des hinteren Wagens fiel das Urteil dagegen deutlich aus. Nach Ansicht des Gerichts hatte er den Spurwechsel des vorausfahrenden Autos nicht abgewartet, sondern unter erheblicher Beschleunigung überholen wollen. Dabei soll er bereits auf 140 bis 160 Kilometer pro Stunde beschleunigt haben. Das geschah laut Gericht in einer unklaren Verkehrslage.
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Diesen Verstoß bewerteten die Richter so schwer, dass die sogenannte Betriebsgefahr des anderen Autos vollständig zurücktrat. Am Ende haftete der überholende Hintermann allein, seine Versicherung musste den Schaden übernehmen. (dpa/mp)
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