Zu schnell gefahren: Kann man ein Fahrverbot umgehen?
Ein Mann will ein Fahrverbot gegen eine höhere Geldbuße tauschen. Lässt sich das Gericht darauf ein, obwohl der Fahrer viel zu schnell war und das Tempolimit erheblich überschritten hat?
Wer massiv schneller fährt als erlaubt, sollte sich definitiv schon einmal auf eine hohe Geldbuße einstellen. Denn Gerichte können so ein Verhalten als „charakterlich verantwortungslos und rücksichtslos“ werten – wie etwa in einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten.
Fahrer war 54 km/h zu schnell
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) nennt weitere Details: In dem Fall befuhr ein Mann abends die Berliner Stadtautobahn, allerdings viel zu schnell. Denn dort, wo maximal Tempo 80 erlaubt war, fuhr er 134 km/h – die Messtoleranz bereits abgezogen. Das bedeutet eine Überschreitung von 54 km/h.
Es folgten eine verdoppelte Geldbuße von insgesamt 1120 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot. Der Betroffene legte Einspruch gegen den Bescheid ein. In der Verhandlung beschränkte er diesen auf die Rechtsfolgen. Vereinfacht gesagt heißt das: Er bestritt die Tat nicht, versuchte aber, die Folgen abzumildern. Ganz konkret ging es dem Gas- und Wasserinstallateur darum, gegen die Zahlung einer höheren Geldbuße ein Aufheben des Fahrverbots oder dessen Verkürzung zu erreichen.
Bei der Begründung legte er aber keine Unterlagen vor und machte auch keine konkrete Härte geltend. Wichtig zu wissen: Der Mann war bereits zuvor damit aufgefallen, innerorts zu schnell gefahren zu sein.
So urteilt das Gericht im Fall des schnellen Installateurs
Das Begehren hatte vor Gericht keinen Erfolg. Denn das Amtsgericht bestätigte den Regelsatz, der bei vorsätzlichem Verhalten zu verdoppeln ist. Zudem war der Mann angesichts seines geregelten Einkommens durch den Betrag von 1120 Euro nicht überfordert. Es wurde sogar eine Ratenzahlung von 250 Euro bewilligt. Aber die vorsätzliche und erhebliche Missachtung eines Tempolimits sah das Gericht als weiteres Indiz für die Notwendigkeit eines Fahrverbots an. Das gewünschte Wegfallen des Fahrverbots im Gegenzug um eine weitere Erhöhung des Bußgelds lehnte das Gericht ab.
Das Gericht begründete das Fahrverbot noch detaillierter: Die zwei Verbotsmonate waren in dessen Augen unerlässlich, um beim Fahrer eine nachhaltige Verhaltensänderung auszulösen. Die in diesem Fall erhebliche Missachtung der Sicherheitsvorschriften wurde als „charakterlich verantwortungslos und rücksichtslos“ bewertet.
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Durch das Fahrverbot möglicherweise entstehende berufliche Nachteile wären hinzunehmen. Zumal, wie erwähnt, der Mann auch gar keine Unterlagen oder „stichhaltige Argumente“ für eine existenzielle Bedrohung oder eine sogenannte außergewöhnliche Härte vorgelegt hatte. So gab es keinen Anlass, auf das Fahrverbot zu verzichten. Und die damit verbundene „Denkzettel- und Besinnungsfunktion“ sah das Gericht – wie hier in diesem Fall – auch acht Monate nach der Tat noch als gegeben an. (dpa/mp)
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