Bobbycars in einer Kita

Heute leider geschlossen: Im Kitaalltag müssen Eltern oft improvisieren. Foto: Christoph Soeder/dpa

Kita zu: Wann Eltern Urlaub bekommen – und wann nicht

kommentar icon
arrow down

Kita zu, Kind zu Hause – und der Job läuft trotzdem weiter. Das kommt gar nicht so selten vor. Für Eltern ist das eine heikle Lage, denn einen automatischen Anspruch auf Urlaub gibt es laut Arbeitsrecht nicht.

Wenn die Kita schließt, müssen Eltern ihr Kind betreuen. Daran führt in der Praxis meist kein Weg vorbei. Schwierig wird es dann, wenn Vater oder Mutter eigentlich arbeiten müssten. Eine naheliegende Lösung ist Urlaub. Doch genau darauf haben Beschäftigte bei einem Kita-Schließtag nicht automatisch einen Anspruch.

Kita-Schließtag: Kein automatischer Urlaubsanspruch für Eltern

„Ein grundsätzlicher Anspruch auf Urlaub wegen Kita-Schließtagen besteht nicht“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Geht es um geplante Schließungen, müssen Arbeitnehmer ihren Urlaub in der üblichen Frist beantragen.

Der Arbeitgeber muss diesen Urlaub jedoch nicht in jedem Fall genehmigen. Lehnt er den Antrag ab, muss er das laut Bredereck allerdings gut begründen.

Was bei spontanem Ausfall gilt

Anders sieht es aus, wenn die Kita unerwartet und kurzfristig dichtmacht. Dann muss schnell eine Lösung her. Möglich sind laut dem Arbeitsrechtler unter anderem spontaner Urlaub, der Abbau von Überstunden, ein Wechsel ins Homeoffice oder eine unbezahlte Freistellung. Entscheidend ist zunächst, dass Eltern und Arbeitgeber gemeinsam nach einer praktikablen Lösung suchen.

Das könnte Sie auch interessieren: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Wann Beschäftigte weiter Gehalt bekommen

Kommt keine einvernehmliche Regelung zustande und können die Eltern keine andere Betreuungsperson organisieren, dürfen Angestellte unter Umständen „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ der Arbeit fernbleiben. Geregelt ist das in § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter dem Titel „Vorübergehende Verhinderung“.

Urlaub bei Kita-Schließtag: Wenn der Chef blockt

Wichtig ist aber: § 616 BGB kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein. Wer dann ohne Berechtigung der Arbeit fernbleibt, riskiert arbeitsrechtliche Folgen. In der Regel bedeutet das nach Angaben von Alexander Bredereck vor allem Lohnausfall für die Zeit der Kinderbetreuung. Eine Abmahnung oder sogar Kündigung droht meist erst dann, wenn Eltern nicht alles Zumutbare versucht haben.

Dazu gehört, nach einer alternativen Betreuungsperson zu suchen und mit dem Arbeitgeber über mögliche Lösungen zu sprechen. Erst wenn solche Schritte unterbleiben, kann es für Beschäftigte richtig heikel werden. (dpa/mp)

Share on facebook
Share on twitter
Share on whatsapp
test