Kiffen und Rauchen auf dem Weihnachtsmarkt: Was Sie dürfen und was nicht
Weihnachtsmärkte 2025: Neue Regelungen schränken den Konsum von Cannabis und Tabak bundesweit stark ein. Das Konsumcannabisgesetz und lokale Verfügungen definieren klare Verbote.
Der Konsum von Cannabis und das Rauchen von Tabakwaren auf deutschen Weihnachtsmärkten unterliegt strengen bundesweiten und lokalen Regelungen. Insbesondere das Konsumcannabisgesetz (KCanG) schafft die Grundlage für weitreichende Verbote, die viele Kommunen durch eigene Allgemeinverfügungen konkretisieren.
Cannabis: Weitreichende Verbote auf Märkten
Grundsätzlich verbietet das KCanG den öffentlichen Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. Auch in der Nähe von Schulen, Kindergärten und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie in deren Sichtweite ist der Konsum untersagt. Da sich auf Weihnachtsmärkten typischerweise viele Minderjährige aufhalten, greift diese Regelung meist automatisch.
Für Fußgängerzonen, an denen die Märkte oftmals stattfinden, gilt zudem ein Konsumverbot zwischen 7 und 20 Uhr. Als Reaktion auf die bundesweiten Regelungen haben viele Städte und Gemeinden weitergehende lokale Verbote erlassen. Hessens Innenminister Roman Poseck (CDU) hat sich beispielsweise für ein generelles Cannabis-Verbot auf Weihnachtsmärkten ausgesprochen. Poseck hält die Cannabis-Legalisierung für einen Fehler und betont: „Cannabisgeruch, Haschkekse und Joints gehören nicht auf den Weihnachtsmarkt.“ Er empfiehlt den Kommunen, mittels Allgemeinverfügung eine einheitliche und klare Regelung zu schaffen.
Cannabis: Lokale Konsumverbote
Städte wie Rotenburg an der Fulda haben per Allgemeinverfügung das öffentliche Konsumieren von Cannabis auf dem gesamten Veranstaltungsgelände des Weihnachtsmarktes 2025 untersagt. In Rotenburg gilt das Verbot während der Veranstaltungszeiten vom 4. bis zum 21. Dezember 2025, täglich von 12 Uhr bis 22 Uhr.

Strafen bis zu 1000 Euro
Ein Verstoß gegen die Konsumverbote nach dem KCanG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldern von bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Bei Cannabiskonsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen drohen demnach Strafen von bis zu 1000 Euro, wie ein Sprecher des Gesundheitsministeriums in Sachsen-Anhalt mitteilte.
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Einige Kommunen, wie beispielsweise Torgau in Sachsen, haben ihren Weihnachtsmarkt vorsorglich zur „Cannabis-freien Zone“ erklärt. Städte wie Hannover, Magdeburg und Dresden verzichten hingegen auf zusätzliche lokale Verbote über die bundesweiten Bestimmungen hinaus.
Rauchen von Tabak meist erlaubt
Das Rauchen von Tabakwaren auf Weihnachtsmärkten wird nicht durch das KCanG geregelt, sondern fällt unter die jeweiligen Landesgesetze zum Nichtraucherschutz und die allgemeinen Regeln der Veranstalter. Das Bundesnichtraucherschutzgesetz wurde zwar um Regelungen für Tabakerhitzer, E-Zigaretten und Produkte, die mit Cannabis geraucht oder verdampft werden, erweitert, erfasst aber nicht das allgemeine Tabakrauchen im Freien.
Da Weihnachtsmärkte unter freiem Himmel stattfinden, ist das Rauchen in der Regel erlaubt, solange keine lokalen Einschränkungen oder generelle Hausordnungen der Veranstalter dies untersagen. Allerdings forderte Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) dazu auf, streng zu kontrollieren, und setzte auf „null Toleranz“ bei Verstößen gegen die Jugendschutzbestimmungen, die auch den Verkauf von Tabak an Minderjährige betreffen.
Dieser Artikel erschien zuerst auf NOZ.de.
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