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Frau kauft in Supermarkt ein
  • Was ist als Verbraucher wirklich erlaubt im Supermarkt? (Symbolfoto)
  • Foto: IMAGO / Martin Wagner

Schnüffeln am Shampoo? Was Verbraucher im Supermarkt dürfen – und was nicht

Am Shampoo schnuppern ist okay, Parfüm versprühen wieder nicht. Mit eigener Tasche einkaufen – auch keine gute Idee: Die Marotten von Verbrauchern im Supermarkt führen oftmals zu Diskussionen. Ein Experte erklärt nun: Was darf man im Supermarkt eigentlich – und was nicht?

Ein Rundgang durch den Supermarkt: In der Obstabteilung wird jeder Apfel händisch geprüft, für den kleinen Hunger kommt schon einer zwischen die Zähne. Der Weg führt an den Hygieneartikeln vorbei – dort wird ausgiebig an Seife und Deo geschnuppert. Schließlich steht der Kunde vor der Zeitschriften-Auslage an der Kasse und stöbert auch hier durch die Seiten. Viele Verbraucher legen im Supermarkt ähnliche Gewohnheiten an den Tag – der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärt nun in einem Interview mit „web.de“, was geht und was nicht.

Riechen an Produkten ist nur bedingt erlaubt

„Gesetzlich erlaubt ist das Riechen am Inhalt, sofern die Verpackung und der Inhalt unbeschädigt bleiben. Ein eventuell vorhandenes Hygienesiegel darf nicht beschädigt werden“, erklärt Solmecke. Dies betreffe etwa Duschgel oder Shampoo. Bei Sprühdeo oder Parfüm, ist das Schnuppern wiederum nicht erlaubt, denn hierbei werde Inhalt entnommen. Für diesen Fall stellen viele Geschäfte Tester aus, die in kleinen Mengen versprüht werden dürfen.

An alle Kunden, die auf dem Weg zur Kasse gerne schon einmal die Chipstüte öffnen oder Früchte naschen, aufgepasst: Das gilt streng genommen als Diebstahl. Das händische Prüfen von Obst und Gemüse sei jedoch erlaubt, solange das Produkt abwaschbar sei und nicht durch Druckstellen beschädigt werde. Ähnliches gilt für das Blättern durch nicht gekaufte Zeitschriften: Solange die Zeitschrift unbeschädigt bleibt, sei das „grundsätzlich erlaubt“. Der Ladeninhaber kann jedoch von seinem Hausrecht Gebrauch machen und verlangen, dass die Zeitschrift entweder gekauft oder zurückgelegt wird.

Mit eigener Tasche einkaufen – keine gute Idee

Um nicht den Verdacht eines Diebstahls zu erwecken, empfiehlt der Anwalt, nicht mit eigener Tasche durch den Supermarkt zu laufen. Das Supermarktpersonal darf diese ohne konkreten Verdacht zwar nicht kontrollieren, allerdings darf die verdächtige Person bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden. Um das Einschreiten der Polizei zu vermeiden, kann die Person ihre Tasche natürlich auch selbst leeren.

Ein kleines Missgeschick kann im Supermarkt-Trubel schnell passieren. Hierbei gilt: Ist die Beschädigung einer Ware selbstverschuldet, muss der Verursacher dafür aufkommen. „Wurde die Ware jedoch durch einen Fehler des Geschäfts beschädigt, beispielsweise durch eine heruntergefallene andere Ware aus einem Regal, so muss sie natürlich nicht bezahlt werden“, erklärt Solmecke.

Zu viel Kleingeld darf an der Kasse abgelehnt werden

Das Thema „Beschädigung“ spielt auch bei Pfandflaschen eine Rolle: So muss ein Geschäft auch ramponierte Pfandflaschen entgegennehmen, solange das Pfandlogo erkennbar ist. Sollte der Automat die Flasche nicht annehmen, muss demnach das Personal angesprochen werden. Ebenfalls interessant: Ein Pfandbon verjährt „immer erst am letzten Tag des dritten Jahres nach Abgabe des Pfands“, so Solmecke – er müsse nur lesbar sein.

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Und dann ist da noch die Debatte um das Kleingeld: Mit der Aussage „Warten Sie, ich habe es auch noch klein“ kann die Kassenschlange schließlich gerne mal ins Stocken kommen. Solmecke erklärt: „Nach dem Münzgesetz darf mit maximal 50 Münzen für einen Einkauf bezahlt werden.“ Das Kassenpersonal dürfe jedoch auch schon geringere Mengen ablehnen. Sollte versehentlich zu viel Wechselgeld zurückgegeben worden sein, ist es grundsätzlich nicht strafbar, dieses zu behalten. Allerdings könne das Kassenpersonal Anspruch auf Rückzahlung erheben, sobald der Fehler auffällt. (mp)

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