Darf eine Waffe „Obelix” heißen? EU-Gericht urteilt
Ein Rüstungsunternehmen will mit „Obelix” werben – doch der französische Asterix-Verlag wehrt sich. Das EU-Gericht mischt die Karten nun neu.
Der Verleger der Asterix-Comics hat im Streit um die Marke „Obelix” einen Etappensieg vor dem Gericht der Europäischen Union erzielt. Das EU-Gericht mit Sitz in Luxemburg hob eine Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf, das die zugunsten einer polnischen Waffenfirma eingetragene Marke „Oblix“ bestätigt hatte. Dagegen hatte der französische Verlag „Les Éditions Albert René” geklagt. Gegen das Urteil kann noch Berufung beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt werden.
Nutzt das Rüstungsunternehmen Obelix’ Bekanntheit aus?
Zugunsten des französischen Verlags ist „Obelix” seit 1998 als Marke eingetragen, zum Beispiel für Bücher, Kleidung und Spiele. 2022 trug das Europäische Markenamt die Wortmarke darüber hinaus für Waffen und Munition eines polnischen Unternehmens ein. Der Verlag kritisierte, dass das Rüstungsunternehmen die Bekanntheit sowie das Ansehen der älteren Marke ausnutzen und deren Ruf schaden könnte. Es spiele auf die „Unbesiegbarkeit und übermenschliche Stärke” von Obelix an, der eine der Hauptfiguren des Comics von René Goscinny und Albert Uderzo ist. Der Verlag beantragte beim EUIPO, die neuere Marke für nichtig zu erklären.
Markenamt erteilte Verlag eine Absage
Das Markenamt der EU – mit Sitz im spanischen Alicante – wies den Antrag jedoch zurück. Es argumentierte, dass die Bekanntheit der älteren Marke nicht hinreichend sicher nachgewiesen worden sei. Nur wenn eine Marke hinreichend bekannt ist, gilt nämlich ein weitergehender Markenschutz. Andernfalls liegt selbst bei identischen Marken keine Markenverletzung vor, wenn sie für ganz unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen gelten – wie etwa im Fall von Comics und Waffen. Darüber hinaus bezweifelte die Behörde, dass Käuferinnen und Käufer von Waffen deren Eigenschaften gedanklich mit denjenigen der Comicfigur in Verbindung bringen würden.
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Dieser Argumentation erteilte das EU-Gericht eine Absage. Die Analyse sei unvollständig und fehlerhaft gewesen. So habe die Behörde etwa bestimmte Belege für die Bekanntheit der Marke nicht korrekt gewürdigt. Das Gericht verwies den Fall nun zur erneuten Prüfung an das Europäische Markenamt zurück. (dpa/mp)
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