Lidl-Kunde trug das falsche T-Shirt – jetzt muss er blechen

Augen auf bei der Wahl des Hobbys: Die kann im Zweifelsfalls sogar beim Discounter um die Ecke zum Problem werden (Symbolbild).
Augen auf bei der Wahl des Hobbys: Die kann im Zweifelsfalls sogar beim Discounter um die Ecke zum Problem werden (Symbolbild).

Eine bewusste Provokation? Oder bloß ziemliche Naivität? Dass er das „Vereins“-Logo weder im Lidl noch sonstwo in Deutschland hätte tragen dürfen, hätte der Mann eigentlich wissen können. Seine Erklärung, es habe sich um bloße „Schusseligkeit“ gehandelt, ließ die Richterin dann auch nicht gelten.

War es eine bewusste Provokation, mit der eine in Deutschland verbotene Rockervereinigung unterstützt werden sollte? Oder war es schlicht Naivität? Mit dieser Frage musste sich Eutins Amtsrichterin Anja Farries beschäftigen.

Vater aus Ahrensbök geht im Bandidos-Shirt bei Lidl einkaufen

Er habe einfach nicht mehr daran gedacht, dass er ein T-Shirt der verbotenen Rockergruppe „Bandidos“ trug, als er im Juli 2024 bei Lidl in Ahrensbök Knabberkram kaufte, erklärte ihr der 33 Jahre alte Angeklagte. Bereits ein Jahr zuvor hatte er mehrere Fotos von sich auf Facebook geteilt, in denen er eine Weste mit dem Vereinslogo der Bandidos trug. Er sei sich sicher gewesen, dass er sein Profil auf „nicht öffentlich“ gestellt habe, so seine Rechtfertigung.

„Ich war zu dem Zeitpunkt Mitglied bei den Bandidos in Schaffhausen“

Außerdem, fügte er hinzu, handele es sich auf den Bildern auch um das Emblem der Schweizer Bandidos, wie ganz klein am Rand zu sehen sei. „Ich war zu dem Zeitpunkt Mitglied bei den Bandidos in Schaffhausen“, so der Ahrensböker. Anders als in Deutschland ist die Vereinigung in der Schweiz nicht verboten. „Ich habe die Bilder in der Schweiz hochgeladen und nicht daran gedacht, dass es dann in Deutschland Probleme geben könnte“, schilderte der Angeklagte.

Angeklagter erklärt Verhalten mit Unwissenheit

Eigentlich sollten seine Bilder und sein Profilbild mit der Weste auch nur für seine Freunde sichtbar sein. „Ich bin nicht so gut mit dem Internetkram und wusste nicht, dass Profilbilder immer zu sehen sind“, versuchte er zu erklären. Eine Erklärung, die ihm die Richterin nicht abnahm. „Dass Profilbilder öffentlich sind, das ist doch bekannt.“

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Szenekundiger Polizist erkannte den Angeklagten bei Facebook

Und im Falle des Angeklagten war es eben nicht nur das Profilbild, wie ein Polizeibeamter im Zeugenstand aussagte. Er sei als szenekundiger Beamter im Bereich der Organisierten Kriminalität eingesetzt, berichtete der Beamte aus Neumünster. Um sich einen Überblick über die Szene zu verschaffen, sei er regelmäßig auch bei Facebook unterwegs und dabei auch auf das Profil des Angeklagten gestoßen. Auf die Nachfrage des Verteidigers, wie der Polizist den nicht unter seinem vollständigen Namen bei Facebook agierenden Angeklagten denn erkannt habe, entgegnete dieser nur, er kenne die Rocker in Schleswig-Holstein.

„Das war Schusseligkeit mit allem drum und dran“

Also leitete der Beamte seinen Fund an das Landeskriminalamt weiter, was zu einem Strafbefehl für den Angeklagten führte. Dieser war dem Angeklagten bereits zugestellt worden, als es zu jenem Vorfall bei Lidl kam. Er habe das Shirt mit dem verbotenen Bandidos-Logo nur privat tragen wollen und vergessen, sich umzuziehen, als er einkaufen ging, erinnerte sich der Angeklagte. Dort war er dann von einem weiteren Polizisten fotografiert worden. „Das war Schusseligkeit mit allem drum und dran“, fasste sein Verteidiger seinen Eindruck zusammen und brachte eine Einstellung des Verfahrens ins Gespräch.

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Dem aber wollten weder Richterin noch Staatsanwältin folgen. Nicht nur, weil der Angeklagte zum Tatzeitpunkt gerade noch unter Bewährung stand. Er war bereits früher zu einer mehr als fünfjährigen Haftstrafe wegen Drogenhandels und Waffenbesitzes verurteilt worden.

Bewährungsstrafe und Geldauflage für Angeklagten

„Wenn jemand ins Internet Fotos von sich mit verbotenen Dingen einstellt, dann weiß man, was man tut“, sagte Richterin Anja Farries. Daher gehe sie von einer vorsätzlichen Tat aus und verurteilte den Ahrensböker wegen der öffentlichen Verwendung verbotener Kennzeichen. Trotzdem beließ sie es bei einer Verwarnung sowie einer Geldstrafe von 3200 Euro zur Bewährung. Damit er aber trotzdem etwas merke, so Farries, erlegte sie dem Angeklagten zusätzlich eine Geldauflage in Höhe von 600 Euro auf, die er an das Erholungswerk der Polizei zahlen muss.

Richterin appelliert an väterliche Vorbildsfunktion

Und mit Blick auf den elfjährigen Sohn des Angeklagten hatte Farries noch einen Rat für den 33-Jährigen: „Um dem Kind ein Vorbild zu sein, sollten Sie vielleicht auch privat darauf verzichten, solche Shirts zu tragen.“ (Dieser Artikel erschien zuerst bei shz.de)

Eine bewusste Provokation? Oder bloß ziemliche Naivität? Dass er das „Vereins“-Logo weder im Lidl noch sonstwo in Deutschland hätte tragen dürfen, hätte der Mann eigentlich wissen können. Seine Erklärung, es habe sich um bloße „Schusseligkeit“ gehandelt, ließ die Richterin dann auch nicht gelten.