Zum neuen Jahr: Hier können Hamburger jetzt mehr Geld sparen
Egal ob mit Rad, Bahn oder Auto – wer zur Arbeit fährt, kann in Zukunft mehr bei den Fahrtkosten sparen. Das gilt besonders für alle, die kürzere Strecken unter 20 Kilometern zurücklegen. Der Grund sind steuerliche Entlastungen des Bundes. Davon gibt es noch weitere, die sich für einige lohnen. Etwa für Menschen, die Obdachlosen helfen oder eine Jugendmannschaft trainieren.
Wer etwa in Ottensen im Mercado arbeitet und täglich aus Barmbek pendelt, der fährt etwa zehn Kilometer und könnte bei einer Vollzeitstelle (220 Arbeitstage/jährlich) am Jahresende 176 Euro mehr im Geldbeutel haben. Denn die Pendlerpauschale wurde auf den ersten 20 Kilometern erhöht. Bisher gab es da pro Kilometer 30 Cent, nun sind es 38 Cent. Wer rund 20 Kilometer fährt, bei dem können es 352 Euro mehr sein am Jahresende.
Pendlerpauschale steigt ab dem ersten Kilometer
Wer im Umland arbeitet und längere Fahrten hat, der spart durch die Neuregelung auch – prozentual nicht so viel, aber in absoluten Zahlen. Egal ob Kurz- oder Langstrecke: Die Entfernungspauschale macht sich steuerlich allerdings nur bemerkbar, wenn die Ausgaben für den Arbeitsweg in Summe die Werbungskostenpauschale für alle beruflichen Aufwendungen übersteigen: Das Finanzamt berücksichtigt 1230 Euro pro Jahr automatisch.
Während sich darüber streiten lässt, wie sinnvoll die Pendlerpauschale überhaupt ist und ob man sie auch noch anheben sollte, gibt es weitere Steuerentlastungen, die unbestritten gut sind: Wer ehrenamtlich arbeitet, der kann ab diesem Jahr eine jährliche Pauschale von 960 Euro Verdienst in der Steuererklärung geltend machen, auf die er oder sie keine Steuern zahlen muss (bisher von 840 Euro).
Ehrenamtliche und Übungsleiter profitieren von Steuer
Wer etwa als Fußballtrainer arbeitet, kann eine Übungsleiter-Pauschale (hier gibt es ein Formular für die Arbeit als Übungsleiter) von 3300 Euro eintragen, bisher waren es 3000 Euro pro Jahr. Das entlastet auch die Vereine, denn für sie gilt, dass sie auch bis zu dieser Summe keine Sozialversicherungsabgaben entrichten müssen.
Das ändert sich laut Hamburger Finanzbehörde noch:
1. Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif
Der Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 Euro für Ledige und 24.696 Euro für zusammenveranlagte Paare. Einkommen bis zu dieser Höhe bleibt steuerfrei. Zusätzlich wird der Einkommensteuertarif an die prognostizierte Inflationsrate angepasst. Der obere Rand der dritten Tarifzone verschiebt sich von 68.481 auf 69.879 Euro, ab dieser Grenze greift der Spitzensteuersatz von 42 Prozent (Verdoppelung bei Zusammenveranlagten).
2. Kinderfreibetrag
2026 liegt der Kinderfreibetrag je Elternteil bei 3414 Euro. Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1464 Euro können Eltern insgesamt 4878 Euro steuerlich geltend machen. Bei gemeinsamer Steuererklärung verdoppelt sich der Betrag auf 9756 Euro.
3. Kindergeld
2026 steigt das Kindergeld von 255 auf 259 Euro pro Monat.
4. Mobilitätsprämie für Fernpendler
Pendler mit einem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag profitieren nicht direkt von der erhöhten Entfernungspauschale. Auf Antrag zahlt das Finanzamt jedoch eine Mobilitätsprämie, wenn die erste Tätigkeitsstätte mehr als 21 Kilometer entfernt ist. Die Regelung gilt nun dauerhaft.
5. Gewerkschaftsbeiträge
Ab 2026 können Arbeitnehmer ihre gezahlten Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zur Werbungskostenpauschale von 1230 Euro steuerlich geltend machen.
6. Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung
Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland werden Unterkunftskosten ab 2026 auf 2000 Euro pro Monat begrenzt – doppelt so hoch wie bei einer Wohnung im Inland. Die Regel gilt, sofern es sich nicht um eine verpflichtend zu bewohnende Dienst- oder Werkswohnung handelt.
7. Zuwendungen an politische Parteien
Ab 2026 können Zuwendungen an Parteien doppelt so hoch abgezogen werden: bis zu 50 Prozent der Ausgaben, maximal 1650 Euro pro Person oder 3300 Euro bei Zusammenveranlagung. Darüber hinausgehende Beträge können bis zu 3300 Euro (bzw. 6600 Euro bei Paaren) als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
8. Steuerfreie Einkünfte nach Renteneintritt
Ab 2026 bleiben bis zu 2000 Euro monatlich aus sozialversicherungspflichtiger nichtselbständiger Tätigkeit steuerfrei, wenn die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht ist. Diese Einnahmen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt, werden aber bei den Einkommensgrenzen für Wohngeld berücksichtigt.
9. Umsatzsteuer auf Gastronomie-Bewirtung
Ab 2026 werden gastronomische Bewirtungen wie Speisen außer Haus mit 7 Prozent Umsatzsteuer besteuert, statt bisher 19 Prozent. Die Regel gilt für Restaurants, Bäckereien, Kitas, Schulen und Krankenhäuser. Getränke unterliegen weiter 19 Prozent Umsatzsteuer.