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  • Das Kurzarbeitergeld kann zu einer höheren Einkommenssteuer führen.
  • Foto: imago images/MiS

Vorsicht bei den Steuern!: Warum das Kurzarbeitergeld zu Nachzahlungen führen kann

Steuernachzahlung oder -erstattung? Im kommenden Jahr könnte es bei einigen zu einer bösen Überraschung kommen. Der Grund: Das Kurzarbeitergeld. Während der Corona-Pandemie haben circa zehn Millionen Beschäftigte die Lohnersatzleistung erhalten. Doch je nach prozentualer Aufstockung des Gehaltes kann das Geld vom Staat erhebliche Auswirkungen auf die Steuererklärung im kommenden Jahr haben. Die MOPO erklärt, warum das so ist und worauf Arbeitnehmer jetzt achten sollten.

Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, wie beispielsweise auch das Eltern- oder Krankengeld. Grundsätzlich ist diese Leistung des Staates steuerfrei. Doch ganz ohne Finanzamt geht es dann doch nicht. Alle Lohnersatzleistungen unterliegen einem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Dies ist ein Begriff aus dem Steuerrecht, der bedeutet, dass durch das Kurzarbeitergeld der Steuersatz und damit auch die Steuerbelastung für das übrige Einkommen steigen. Dabei müsse es aber nicht zwingend zu einer Nachzahlung im nächsten Jahr kommen, sagt Sabrina Lange, Geschäftsführerin de Lohnsteuerhilfe Hamburg e.V., im Gespräch mit der MOPO. Es sollte sich aber frühzeitig mit dem Thema beschäftigt werden. Ihr Profi-Tipp: Wer sich steuerlich beraten lässt, kann die Abgabefrist der Steuererklärung auf 14 Monate verlängern.

Bei Kurzarbeitergeld: Pflicht zur Erstellung einer Steuererklärung

Denn die wird im kommenden Jahr für alle Pflicht, die Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten haben, so Stefan Blöcker, Präsident der Steuerberaterkammer Hamburg. Die Höhe der Nachzahlungen oder Erstattungen hänge von den einzelnen Faktoren des Arbeitsnehmers ab, dabei spielen zum Beispiel die Steuerklasse, die Höhe des Kurzarbeitergeldes oder auch die Dauer des Bezugs eine Rolle, erklärt der Steuerberater.

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Aufgrund der vielen einzelnen Komponenten, die zur Berechnung einer Nachzahlung oder Erstattung führen, könne eine allgemeine Aussage nicht getroffen werden, so Blöcker. Es zeige sich aber, dass Arbeitnehmer mit 100 Prozent Kurzarbeit in den meisten Fällen mit einer Erstattung rechnen könnten. Zu einer Nachzahlung komme es meist dann, wenn der Arbeitnehmer nur verkürzt gearbeitet hat und sein Lohn mit dem Kurzarbeitergeld aufgestockt wurde, in diesem Fall sollte nach Möglichkeit Geld beiseitegelegt werden.

Jahressteuergesetz sieht keine Entlastungen bei Nachzahlungen vor

Zur Verdeutlichung hier noch einmal zwei Beispiele vom Bund der Steuerzahler. In beiden Fällen handelt es sich um einen Single der Steuerklasse I. Single 1 erzielt ein Monatsbruttoeinkommen von 3000 Euro und ist sechs Monate auf 100 Prozent Kurzarbeit gesetzt worden. Dadurch ergibt sich ein Lohnsteuerabzug von 2430 Euro, die Single 1 bereits gezahlt hat. Für das gesamte Jahr 2020 wird unter Einbezug des Kurzarbeitergeldes eine Einkommenssteuer von 1746 Euro errechnet – ergibt eine Erstattung in Höhe von rund 648 Euro.

Single 2 bezieht ein Monatseinkommen von 2.500 Euro und wurde sechs Monate auf 50 Prozent Kurzarbeit gesetzt. Durch den Lohnsteuerabzug wurden 1835 Euro bereits gezahlt. Insgesamt ergibt sich allerdings eine Einkommenssteuer von 2136 Euro – Single 2 muss daher circa 301 Euro nachzahlen.

Das Kurzarbeitergeld führt zu einem erhöhten Steuersatz

Und so kommt es zu einer höheren Steuerbelastung durch das Kurzarbeitergeld: Der Arbeitnehmer zahlt auf das gekürzte Gehalt weiterhin Lohnsteuer. Erst am Ende des Jahres wird berechnet, welche Einkommenssteuer sich aus den gesamten Einkünften des Jahres ergibt. Dafür wird zu dem gekürzten Jahreseinkommen das gesamte Kurzarbeitergeld addiert, dass ein Arbeitnehmer in diesem Jahr erhalten hat. Dadurch ergibt sich insgesamt ein höheres Jahreseinkommen, als das, was bisher versteuert wurde.

Da der Steuersatz proportional zum Einkommen steigt, wird für das Gesamteinkommen aus Lohn und Kurzarbeitergeld ein höherer Steuersatz fällig. Das Kurzarbeitergeld selbst bleibt steuerfrei, der höhere Steuersatz wird nur auf den Lohn angewandt. 

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