Kündigung nach Gender-Streit: Amtsmitarbeiterin gewinnt erneut vor Gericht

Arbeitsgericht
Die Klägerin (l.) mit ihrer Anwältin im Verhandlungsraum des Arbeitsgerichts.

Sie wollte bei der Arbeit nicht gendern – und bekam die Kündigung. Eine Mitarbeiterin (43) im Schifffahrtsamt klagte gegen den Rauswurf vor dem Arbeitsgericht, mit Erfolg. Doch das Amt ging in Berufung. Am Donnerstag fällte das Landesarbeitsgericht sein Urteil. Ob die Chemikerin gendern wollte, war dabei aber gar nicht der entscheidende Punkt. Die MOPO war vor Ort.

Großer Andrang herrschte am Donnerstag im kleinen Gerichtssaal 419 des Landesarbeitsgerichts in Barmbek. Alle Plätze waren besetzt, mehrere Zuschauer mussten stehen. Auch zahlreiche Vertreter der Hamburger Initiative „Stoppt Gendern” waren vor Ort.

Darum ging es: Die als Chemikerin angestellte Frau hatte zusätzlich auch die Aufgabe der Strahlenschutzbeauftragten im Schifffahrtsamt übernommen. Im Frühjahr 2024 sollte sie eine Anweisung zum Strahlenschutz überarbeiten. Mit dem Entwurf waren ihre Chefs jedoch nicht zufrieden, weil sie nicht gegendert hatte. Zudem fehlten ihnen konkrete Maßnahmen dazu, was zu tun ist, wenn jemand gegen die Strahlenschutzanweisung verstößt.

Gender-Streit: Chemikerin beruft sich auf christliche Werte

In einem zweiten Entwurf genderte die Chemikerin dann nur teilweise – so machte sie aus dem Wort „Mitarbeiter” etwa das Wort „Person”. Das Wort „Strahlenschutzbeauftragter“ veränderte sie jedoch nicht. Es sei ihr aufgrund ihrer „christlichen Werte” um eine leichtere Verständlichkeit für alle gegangen, trug ihre Anwältin am Donnerstag vor. Der Anwalt des Schifffahrtsamts nannte das eine „Scheinbegründung“.

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Der Fall wird vor dem Hamburger Arbeitsgericht verhandelt (Symbolbild).

Vom Amt gab es für die Chemikerin im Jahr 2024 zuerst zwei Abmahnungen und schließlich die Kündigung. Das wollte die Frau nicht auf sich sitzen lassen, klagte – und bekam wegen einer Formalie Recht. Die Kündigung wurde ausgesetzt. Bisher arbeitet die Chemikerin also weiterhin in ihrem Job.

Worum es im Gericht wirklich ging

Die Kernfrage im Verfahren lautete nämlich nicht, ob die Chemikerin hätte gendern müssen. Die Kernfrage war: Hat die Mitarbeiterin die Anweisung als Strahlenschutzbeauftragte verfasst oder als Mitarbeiterin der Stadt Hamburg? Als Strahlenschutzbeauftragte hätte ihr nämlich formal ein anderer Vorgesetzter – der Strahlenschutzverantwortliche – die Anweisung zum Gendern geben müssen, als Mitarbeiterin der Stadt aber nicht.

Weil das Schifffahrtsamt in Berufung ging, befasste sich am Donnerstag in zweiter Instanz auch das Landesarbeitsgericht mit dem Fall. „Es ist ganz normal, dass Dokumente im öffentlichen Dienst gegendert werden“, erklärte der Anwalt des Schifffahrtsamts am Donnerstag vor Gericht. Das schreibe das Bundesgleichstellungsgesetz vor.

Es ist nicht die erste Abmahnung

Er plädierte dafür, dass die Chemikerin als Mitarbeiterin der Stadt gehandelt habe. Das Dokument hätte quasi jeder im Amt schreiben können, argumentierte der Anwalt. Zudem wies er darauf hin, dass die Chemikerin zuvor schon einmal wegen Arbeitsverweigerung eine Abmahnung erhalten habe. Damals sei es um einen Corona-Test gegangen, den sie nicht machen wollte.

Das Bild ihrer Mandantin als „Querulantin“ stimme so nicht, sagte die Anwältin der Chemikerin. Immerhin habe sie – wenn auch mit Ausnahmen – im zweiten Entwurf gegendert. Den Vorschlag des Richters, ein Mediationsverfahren in kleinerem Rahmen abzuhalten, hätte das Amt gern angenommen. Doch die Klägerin lehnte ab. Sie wollte ein Urteil.

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Das Landesarbeitsgericht schloss sich schließlich dem Urteil der ersten Instanz an. „Grundsätzlich kann der Arbeitgeber dazu anweisen, dass gegendert wird”, sagte der Richter in der Begründung. In diesem Fall hätte die Anweisung jedoch direkt vom Strahlenschutzverantwortlichen kommen müssen – nicht von den anderen Chefs. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann das Schifffahrtsamt aber noch Beschwerde einlegen.

So behält die Chemikerin ihren Job wegen einer Formalie. Auf die Nachfrage der MOPO, ob sie denn ihren Beruf trotzdem noch gern macht, sagte sie: „Das kann ich gut trennen.” Die meisten ihrer Kollegen würden sie auch nicht anders behandeln als vor dem Verfahren.